RS OGH 2007/3/9 2R57/07h

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Veröffentlicht am 09.03.2007
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Norm

KO §213 Abs6
KO §174 Abs2
KO §173a

Rechtssatz

Ein Beschluss, mit dem gemäß § 213 Abs 3 KO die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt wird, ist nach § 213 Abs 6 KO durch Aufnahme in die Insolvenhzdatei öffentlich bekanntzumachen und es beginnt damit die Rekursfrist ungeachtet der zusätzlichen Zustellung an Beteiligten selbst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2007:RFE0000167

Dokumentnummer

JJR_20070309_LG00929_00200R00057_07H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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