RS OGH 2005/9/19 2R242/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2005
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Norm

KO §173a
KO §174 Abs2
KO §210a
KO §211

Rechtssatz

1. Wenn die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei vorgesehen ist, gilt dies auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist.

2. Ein Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a KO ist im Gegensatz zu jenem nach § 211 KO nicht gemäß § 211 Abs 4 KO in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzugeben, sodass die Rekursfrist mit Zustellung des Beschlusses an den Schuldner beginnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2005:RFE0000139

Dokumentnummer

JJR_20050919_LG00929_00200R00242_05M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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