§ 181 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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