Norm: IO §84 KO §84 Abs1KO §84 Abs3KO §181 IO § 84 heute IO § 84 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 84 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §181
Rechtssatz: In der Regel wird eine Kreditfälligstellung bei Liquiditätsproblemen des Schuldners Zahlungsunfähigkeit auslösen. Allerdings kann sowohl eine Umschuldungsmöglichkeit als auch die Möglichkeit, mit den Gläubigern eine Ratenvereinbarung zu schließen, auch eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigen, wenn der Schuldner dadurch in die Lage versetzt wird, dass das Gesamtobligo in einer für Beträge ... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §138KO §181KO §196 Abs1
Rechtssatz: Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Konkursmasse. Kommt es wegen des nachträglichen Bekanntwerdens dieses Anspruchs zu einer Nachtragsverteilung (vgl RS0114344), ist - sofern der Schuldner die ihm na... mehr lesen...
Norm: KO §181KO §182
Rechtssatz:
Das besondere Schuldenregulierungsverfahren vor den Bezirksgerichten ist nur für Verbraucher bestimmt, während etwa die Bestimmungen über den Zahlungsplan oder das Abschöpfungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen für alle natürlichen Personen zur Anwendung gelangen können.
Entscheidungstexte 8 Ob 217/01x Entscheidungstext OGH 25.10... mehr lesen...
Norm: KO §181KO 182
Rechtssatz:
Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Schuldenregulierungsverfahrens ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
Entscheidungstexte 8 Ob 217/01x Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 217/01x Veröff: SZ 74/181 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS011... mehr lesen...
Norm: JN §44 Abs1KO §69KO §181 JN § 44 heute JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.19... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs2KO §178 Abs1 Z1KO §181
Rechtssatz:
§ 6 Abs 2 KO gilt auch im Privatkonkursverfahren. Klagen über behauptete und bestrittene Absonderungsansprüche sind allerdings bei Eigenverwaltung des Schuldners gegen diesen zu richten. Paragraph 6, Absatz 2, KO gilt auch im Privatkonkursverfahren. Klagen über behauptete und bestrittene Absonderungsansprüche sind allerdings bei Eigenverwaltung des Schuldners gegen diesen zu richten... mehr lesen...
Norm: KO §181KO §186KO §187KO §7 AußStrG §2 Abs2 Z1 AußStrG Art. 10 § 2 heute AußStrG Art. 10 § 2 gültig ab 01.07.2007
Rechtssatz:
Schuldenregulierungsverfahren als Unterbrechungsgrund für das außerstreitige Unterhaltsverfahren
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §113a Abs2KO §181KO §187 Abs1 Z5
Rechtssatz: Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt die durch § 1 KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits. Nicht in die Konkursmasse fällt der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens. Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt die durch Paragraph eins, KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konku... mehr lesen...
Norm: KO §37 Abs1KO §181KO §189KO §190
Rechtssatz: Wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt, so ist dieser mangels einer festgelegten Besonderheit (§ 181 KO) gemäß § 37 Abs 1 KO zu Anfechtungsklagen nach den § 27 ff KO legitimiert. Wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt, so ist dieser mange... mehr lesen...
Norm: ZPO §159 ZPO §163 AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4KO §7KO §181 IO §7 IO §181 ZPO § 159 heute ZPO § 159 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 ZPO § 159 gültig von 01.01.1898 bis 31.07.2010 ZPO § 163 h... mehr lesen...
Norm: KO §73 Abs5KO §181KO §182
Rechtssatz:
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 73 Abs 5 KO gilt auch im Konkursverfahren und Schuldenregulierungsverfahren natürlicher Personen gemäß den §§ 181 ff KO und ist in diesen Fällen berichtigend dahin auszulegen, daß das jeweils übergeordnete Landesgericht unanfechtbar entscheidet. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 73, Absatz 5, KO gilt auch im Konkursverfahren und Schuldenregulierun... mehr lesen...