Norm
IO §84Rechtssatz
Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig.Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß Paragraph 84, Absatz eins, KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124961Im RIS seit
29.08.2009Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025