Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin K***** AG, *****, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, Masseverwalter Mag. Norbert Abel, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2015, GZ 28 R 136/15y-85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. § 117 IO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf. Andere als diese Geschäfte sind daher nicht genehmigungspflichtig (8 Ob 89/14t mwN; Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 117 Rz 1), mögen sie auch wirtschaftlich noch so bedeutsam sein (G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger IV4 § 117 Rz 10 mwN).1. Paragraph 117, IO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf. Andere als diese Geschäfte sind daher nicht genehmigungspflichtig (8 Ob 89/14t mwN; Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 117, Rz 1), mögen sie auch wirtschaftlich noch so bedeutsam sein (G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger IV4 Paragraph 117, Rz 10 mwN).
Auf die vom Revisionsrekurswerber als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob auch nicht aufgezählte, aber den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgende Geschäfte genehmigungspflichtig sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Das Rekursgericht - das diese Frage verneint hat - hat nämlich überdies die Auffassung vertreten, dass der hier in Rede stehende (bedingte) Vergleichsabschluss des Masseverwalters in einem Anfechtungsprozess betreffend die bereits ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaft der Schuldnerin weder einer Veräußerung oder Verpachtung des - hier nach der Aktenlage geschlossenen - Unternehmens (§ 117 Abs 1 Z 1 IO) noch einer Veräußerung einer unbeweglichen Sache (§ 117 Abs 1 Z 3 IO) gleichzuhalten ist. Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar, weil die betroffene Liegenschaft, die derzeit nicht im Eigentum der Schuldnerin steht, mit dem Vergleich gerade nicht veräußert wird. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind daher insoweit nicht gegeben.Auf die vom Revisionsrekurswerber als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob auch nicht aufgezählte, aber den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgende Geschäfte genehmigungspflichtig sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Das Rekursgericht - das diese Frage verneint hat - hat nämlich überdies die Auffassung vertreten, dass der hier in Rede stehende (bedingte) Vergleichsabschluss des Masseverwalters in einem Anfechtungsprozess betreffend die bereits ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaft der Schuldnerin weder einer Veräußerung oder Verpachtung des - hier nach der Aktenlage geschlossenen - Unternehmens (Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer eins, IO) noch einer Veräußerung einer unbeweglichen Sache (Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 3, IO) gleichzuhalten ist. Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar, weil die betroffene Liegenschaft, die derzeit nicht im Eigentum der Schuldnerin steht, mit dem Vergleich gerade nicht veräußert wird. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind daher insoweit nicht gegeben.
2. Das Erstgericht hat den (bedingten) Vergleichsabschluss im Anfechtungsprozess zur Kenntnis genommen und ausdrücklich eine gegenteilige Weisung nicht erteilt. Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter gemäß § 84 Abs 1 IO ist ein Rekurs gemäß § 84 Abs 3 IO nicht zulässig (RIS-Justiz RS0124961; RS0065165; 8 Ob 23/09d; 8 Ob 30/15t). Für die lediglich zur Klarstellung ausgesprochene Nichterteilung einer Weisung kann nichts anderes gelten (vgl zuletzt 8 Ob 30/15t).2. Das Erstgericht hat den (bedingten) Vergleichsabschluss im Anfechtungsprozess zur Kenntnis genommen und ausdrücklich eine gegenteilige Weisung nicht erteilt. Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter gemäß Paragraph 84, Absatz eins, IO ist ein Rekurs gemäß Paragraph 84, Absatz 3, IO nicht zulässig (RIS-Justiz RS0124961; RS0065165; 8 Ob 23/09d; 8 Ob 30/15t). Für die lediglich zur Klarstellung ausgesprochene Nichterteilung einer Weisung kann nichts anderes gelten vergleiche zuletzt 8 Ob 30/15t).
3. Die unterbliebene Anhörung des Schuldners gemäß § 118 IO hat (falls sie vorliegt; siehe aber hier den Antrag der Schuldnerin, den Vergleichsabschluss als nicht bloß mitteilungs-, sondern genehmigungspflichtig iSd § 117 IO zu qualifizieren) nach herrschender Ansicht nicht die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge, sondern begründet nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, deren Relevanz im Rekursverfahren darzutun ist (G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger IV4 § 118 Rz 18; vgl auch Mohr, IO11 § 118 E9). Ist dies - wie hier - im Rekursverfahren unterblieben, kann das im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof kann nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111).3. Die unterbliebene Anhörung des Schuldners gemäß Paragraph 118, IO hat (falls sie vorliegt; siehe aber hier den Antrag der Schuldnerin, den Vergleichsabschluss als nicht bloß mitteilungs-, sondern genehmigungspflichtig iSd Paragraph 117, IO zu qualifizieren) nach herrschender Ansicht nicht die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge, sondern begründet nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, deren Relevanz im Rekursverfahren darzutun ist (G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger IV4 Paragraph 118, Rz 18; vergleiche auch Mohr, IO11 Paragraph 118, E9). Ist dies - wie hier - im Rekursverfahren unterblieben, kann das im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof kann nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111).
Schlagworte
Gruppe: Konkursrecht,AusgleichsrechtTextnummer
E113243European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00085.15F.1215.000Im RIS seit
18.01.2016Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016