RS OGH 1987/6/30 5Ob332/87, 8Ob34/88, 8Ob38/89, 8Ob55/98s, 8Ob24/00p, 8Ob67/00m, 8Ob64/07f, 8Ob23/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1987
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Norm

IO §84
KO §84
KO §124 Abs3
KO §133 Abs1

Rechtssatz

Trägt das Konkursgericht in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung auf, so stellt dies eine Maßnahme der Überwachung im Sinne des § 84 KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichts der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 Satz 2 KO gilt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 332/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 5 Ob 332/87
  • 8 Ob 34/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 8 Ob 34/88
    Beisatz: Es ist im Ergebnis gleich, ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung verlangt und dagegen Beschwerde erhebt, weil dieser sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob das Konkursgericht in Ausübung seiner Überwachungsfunktion nach § 84 KO für den Masseverwalter unmittelbar bindend anordnet, daß die geltend gemachte Forderung nicht als Masseforderung zu befriedigen ist. (T1) Veröff: SZ 61/200
  • 8 Ob 38/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 8 Ob 38/89
    Beisatz: Auch das Abhilfebegehren nach § 124 Abs 3 KO - oder ein dementsprechendes amtswegiges Vorgehen (Weisung an den Masseverwalter) des Konkursgerichtes - fällt als Spezialfall in die allgemeine Überwachungspflicht des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 KO. (T2) Veröff: RZ 1992/80 S 241
  • 8 Ob 55/98s
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 55/98s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Teilweise Überlassung des Pensionseinkommens des Schuldners ungeachtet eines bestrittenen Absonderungsrechtes. (T3) Veröff: SZ 71/135
  • 8 Ob 24/00p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 Ob 24/00p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Weisung an den Masseverwalter gemäß § 133 Abs 1 KO und Weisung an den Masseverwalter, für seine Kosten und Belohnungsansprüche sowie für Pauschalgebühren und Gerichtskosten einen Betrag zurückzustellen. (T4)
  • 8 Ob 67/00m
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 67/00m
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 64/07f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 64/07f
    Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren unanfechtbar sind. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichtes mit solchen Abhilfeanträgen. (T5)
  • 8 Ob 23/09d
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 23/09d
    Auch; Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1KO ist ein Rekurs nicht zulässig, weil es im Ergebnis gleich ist, ob über eine Beschwerde gemäß § 84 Abs 3 KO entschieden wird, oder ob das Konkursgericht das Verhalten, über das Beschwerde geführt wird, bindend anordnet. (T6); Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig. (T7)
  • 8 Ob 30/15t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 30/15t
    Auch
  • 8 Ob 85/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 Ob 85/15f
    Auch
  • 8 Ob 69/17f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 69/17f
    Auch
  • 8 Ob 124/18w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 124/18w
    Auch
  • 8 Ob 147/19d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 147/19d
    Vgl; Beisatz: Bei der Erteilung einer Weisung gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. (T8)
  • 8 Ob 134/21w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 Ob 134/21w
    Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen eine in Beschlussform ergangene Genehmigung eines iSd § 117 IO nicht genehmigungspflichtigen, vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiches. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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