Norm
IO §84Rechtssatz
Trägt das Konkursgericht in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung auf, so stellt dies eine Maßnahme der Überwachung im Sinne des § 84 KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichts der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 Satz 2 KO gilt.Trägt das Konkursgericht in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung auf, so stellt dies eine Maßnahme der Überwachung im Sinne des Paragraph 84, KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichts der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 KO gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025