TE OGH 1988/9/22 8Ob34/88

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Verlassenschaft nach Adolf Paul B***, gewesener Stukkateur, wohnhaft gewesen in 6712 Thüringen, Kläfisweg 324, wegen S 53.506,10 s.A. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr. Adolf C***, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 23. Juni 1988, GZ 1 R 199/88-27, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. Mai 1988, GZ S 2/88-21, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die Entscheidung des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß jene des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

In der beim Bezirksgericht Bludenz anhängig gewesenen Verlassenschaftssache nach dem am 20. März 1987 verstorbenen Adolf B***, A 85/87, wurde Dr. Arnold L***, öffentlicher Notar in Bludenz, zum Gerichtskommissär bestellt. Nachdem sich die Überschuldung des Nachlasses herausgestellt hatte, stellte die Verlassenschaftskuratorin Sophie T*** mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes den Antrag auf Eröffnung des Verlassenschaftskonkurses. Dieser wurde mit dem Beschluß vom 19. Jänner 1988 eröffnet.

Mit der an das Konkursgericht gerichteten Eingabe ON 12 hat der Gerichtskommissär Notar Dr. L*** den Betrag von S 53.506,80 als Masseforderung im Sinne des § 46 Abs.1 Z 1 KO gegenüber der Konkursmasse geltend gemacht. Er behauptete das Bezirksgericht Bludenz als Verlassenschaftsgericht habe mit dem Beschluß vom 12. Jänner 1988 seine Gebühren als Gerichtskommissär mit diesem Betrag bestimmt; darin seien auch die Gebühren der gerichtlich beeideten Sachverständigen im Betrag von S 30.036,60 enthalten. Eine formelle Anmeldung dieser Masseforderung habe nicht zu erfolgen, sie müsse vielmehr von Amts wegen berücksichtigt werden. Das Erstgericht wies den Antrag des Gerichtskommissärs auf Bezahlung des Betrages von S 53.506,80 als Masseforderung im Sinne des § 46 Abs.1 Z 1 KO ab, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Masseforderung handle. Den dagegen erhobenen Rekurs wies es als unzulässig zurück, weil die Abweisung eines Abhilfebegehrens eines Massegläubigers dem Rechtsmittelauschluß des § 84 Abs.3, zweiter Satz KO unterliege.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gerichtskommissärs Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Vorlage des Rekurses zur Entscheidung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-, nicht aber S 300.000,-

übersteige und erklärte ein Rechtsmittel dagegen nicht für zulässig.

Es begründete seine Entscheidung folgendermaßen:

Das Erstgericht habe die Eingabe des Rechtsmittelwerbers zu Unrecht als Abhilfebegehren im Sinne des § 84 Abs.3 KO behandelt. Der Gerichtskommissär habe vielmehr unmittelbar vom Gericht die Bezahlung "der Masseforderung von S 53.506,80" begehrt. Es liege daher eine Antragsüberschreitung gemäß § 405 ZPO vor, die die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertige und gleichzeitig bewirke, daß der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs.3 KO nicht zum Tragen komme.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters, in welchem er die Zulassung des Rechtsmittels und die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin beantragt, daß jene des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz von grundsätzlichen Erwägungen, wie sie vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1987, 5 Ob 332/87 (vgl. auch JBl. 1986, 56 = EvBl. 1986/22) zu den anstehenden Fragen dargelegt wurden, abgegangen ist. Das Rechtsmittel ist demgemäß auch berechtigt.

Zutreffend rügt der Masseverwalter, daß es im Ergebnis gleich ist, ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung verlangt und dagegen Beschwerde erhebt, weil dieser sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob das Konkursgericht in Ausübung seiner Überwachungsfunktion nach § 84 KO für den Masseverwalter unmittelbar bindend anordnet, daß die geltend gemachte Forderung nicht als Masseforderung zu befriedigen ist. Der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs.3, zweiter Satz KO hat daher auch für diesen Fall zu gelten (5 Ob 332/87; vgl. auch JBl. 1986, 56 = EvBl. 1986/22).

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E15507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00034.88.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19880922_OGH0002_0080OB00034_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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