Norm
JN §44 Abs1Rechtssatz
Begehrt der Schuldner ausdrücklich die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (und nicht die Eröffnung eines normalen Konkursverfahrens), kommt eine Überweisung des Verfahrens vom Bezirksgericht an das Landesgericht nach § 44 Abs 1 JN nicht in Betracht.Begehrt der Schuldner ausdrücklich die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (und nicht die Eröffnung eines normalen Konkursverfahrens), kommt eine Überweisung des Verfahrens vom Bezirksgericht an das Landesgericht nach Paragraph 44, Absatz eins, JN nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115924Dokumentnummer
JJR_20011025_OGH0002_0080OB00217_01X0000_004