§ 171 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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