§ 23 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
(1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Masseverwalter oder der Bestandgeber, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
(2) Ist der Bestandzins im vorhinein entrichtet worden, so wird die Kündigung des Bestandgebers erst mit dem Ablaufe der Zeit wirksam, für die der Zins bezahlt worden ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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