§ 31 KO Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
(1) Anfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen:
                               
1.Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners für seine Konkursforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Gemeinschuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, daß dem nahen Angehörigen die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein mußte;

2.Rechtshandlungen, durch die eine anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte.

(2) War zur Zeit der Vornahme der nach Absatz 1 anfechtbaren Rechtshandlung oder des Geschäftes ein öffentlich bekannt gemachtes Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners anhängig, so kann sich der andere Teil auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht berufen.

(3) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters während eines Ausgleichsverfahrens, die nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Geschäftes gestattet sind, können nicht nach Absatz 1 angefochten werden.

(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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