Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz: Im Anfechtungsprozess gelingt dem Masseverwalter der Beweis der Zahlungsunfähigkeit durch den Nachweis, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bzw des angefochtenen Rechtsgeschäfts mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Anfechtungsgegner steht bei einer bestehenden 5 % übersteigenden Liquiditätslücke der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die Wahrsche... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z3KO §31KO §66
Rechtssatz: Sozialversicherungsträger haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren die Behauptung einer bloßen Zahlungsstockung zu überprüfen. Wird mangels zumutbarer Prüfungsschritte die Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht erkannt, ist auch das fahrlässige Nichterkennen der Begünstigungsabsicht vorwerfbar. Entscheidungstexte 3 Ob 99/10w Entsche... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfähigkeit darf ein Zahlungsempfänger ausgehen, wenn der Schuldner 95 % oder mehr aller fälligen Schulden begleichen kann. Zahlungsunfähigkeit iSd Paragraph 66, KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfäh... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz: Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Fris... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 GmbHG §82 KO §28KO §29KO §30KO §31 GmbHG § 25 heute GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 GmbHG § 25 g... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31
Rechtssatz: Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach §30 KO oder §31 Abs1 Z1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8Ob545/91 = SZ64/73). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1393 BaKO §30KO §31 IO §31 ABGB § 1393 heute ABGB § 1393 gültig ab 01.01.1812 IO § 31 heute IO § 31 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 ... mehr lesen...
Norm: KO §31
Rechtssatz:
Aus der Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens allein kann ein Anspruch nach § 31 KO nicht abgeleitet werden; vielmehr müssen die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sein. Aus der Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens allein kann ein Anspruch nach Paragraph 31, KO nicht abgeleitet werden; vielmehr müssen die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sein.
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Norm: KO §31KO §67
Rechtssatz: Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen (Gesellschafterdarlehen) oder Haftungsübernahmen (Schuldbeitritte; Bürgschaften) ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 ein Gläubiger, dessen Forderungen vom spät... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416 BAO §214 Abs4 litaKO §30KO §31 ABGB § 1416 heute ABGB § 1416 gültig ab 01.01.1812 BAO § 214 heute BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019 ... mehr lesen...
Norm: EStG §83FamLAG §41 HKG §57 KO §28 Z2KO §30KO §31 WKG §122 HKG § 57 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998 WKG § 122 heute WKG § 122 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2017 ... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31
Rechtssatz: War der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht bekannt und musste sie ihr auch nicht bekannt sein, so ist auch die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungsabsicht ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die vom Kläger behauptete Kenntnis einer allfälligen Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §1 KO §30 Abs1KO §31 AO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Eine zwischenzeitliche, wenn auch nur vorübergehende wirtschaftliche Erholung des späteren Gemeinschuldners beseitigt die Anfechtbarkeit der während des vorhergehenden Insolvenzstadiums vorgenommenen Rechtshandlung. Das gil... mehr lesen...
Norm: KO §31
Rechtssatz:
Der erkennende Senat billigt die von Weissel (ÖBA 1992, 630) vorgeschlagene Formel zur Berechnung des vom anfechtenden Masseverwalters als Höchstbetrag zu beanspruchenden Betrages. Die im Zeitpunkt des angefochtenen Rechtsgeschäfts erzielbare Quote ist mit der Summe der Konkursforderungen der allgemeinen Klasse (zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung) zu multiplizieren und davon sind die Aktiven (die zur Befriedig... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 KO §30KO §31 ZPO § 502 heute ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.... mehr lesen...
Norm: KO §31
Rechtssatz: Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Entscheidungstexte 7 Ob 563/95 Entsch... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §30KO §31 ZollG §174 ZollG §178 ZollG § 174 gültig von 01.10.1992 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994 ZollG § 174 gültig von 03.12.1988 bis 30.09.1992 ZollG § 178 gültig von 03.12.1988 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994 ... mehr lesen...
Norm: BAO §225 Abs1KO §27KO §31 ZollG §174. ZollG §178 BAO § 225 heute BAO § 225 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 BAO § 225 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003 BAO § 225 gü... mehr lesen...
Norm: KO §17KO §27KO §28KO §30KO §31
Rechtssatz:
Ein Rückgriffsrecht des Bürgen gegenüber dem späteren Gemeinschuldner schmälert in der Regel das Massevermögen nicht. Nur dann, wenn durch eine "zusammengehörige Kette von Handlungen" bewirkt wird, daß der Gemeinschuldner mittelbar durch einen Dritten eine Befriedigung oder Sicherstellung auf Kosten der Masse gewährt, kann eine Schmälerung des Massevermögens eintreten.
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Norm: KO §27KO §30KO §31
Rechtssatz:
Auch in der Anweisung des Gemeinschuldners auf Kredit liegt keine Gläubigerbenachteiligung, weil bloß ein Wechsel in der Person des Gläubigers eintritt. Auch sie ist daher nicht anfechtbar (SZ 36/44).
Entscheidungstexte 8 Ob 558/91 Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91 Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,798 = ÖBA 1992,1113 (K... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31
Rechtssatz:
Ein Pfandgläubiger mit hinreichender Deckung der Pfandforderung im (Restwert) Wert der Pfandsache ist nicht Konkursgläubiger. Die Tilgung der Darlehensschuld des Gemeinschuldners durch den Erwerber eines Teiles der Pfandsache im Rahmen der Pfanddeckung ist anfechtungsfest.
Entscheidungstexte 6 Ob 560/90 Entscheidungstext OGH 28.02.1991 6... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz:
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei starker Überschuldung das Ausgleichsverfahren (und in der Folge der Anschlußkonkurs eröffnet), so ist ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auch die Zahlungsunfähigkeit des einzigen Gesellschafters (und Geschäftsführers) der Gesellschaft anzunehmen, wenn er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit einem Vermögen, das d... mehr lesen...
Norm: KO §31
Rechtssatz:
Die vom § 31 KO verlangte Deckung der Forderung eines "Konkursgläubigers" bedeutet lediglich, daß es sich nicht um die Deckung einer vom Konkurs ausgeschlossenen Forderung handeln darf. Hiezu zählen gemäß § 58 KO (früher § 57 KO) zB Geldstrafen, bestimmte Ansprüche aus Schenkungen usw. Die vom Paragraph 31, KO verlangte Deckung der Forderung eines "Konkursgläubigers" bedeutet lediglich, daß es sich nicht um d... mehr lesen...
Norm: KO §27aKO §31
Rechtssatz:
Die Befriedigungstauglichkeit (Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäftes für die Gläubiger) ist zwar nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zu beurteilen, doch ist hiebei ein objektiver Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte 7 Ob 507/87 Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 507/87 Veröff: SZ 60/21 = WBl 1987,124 = ÖBA 1987... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31
Rechtssatz: Nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen. Eine Erklärung, das Pfandrecht des Beklagten "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 30, 31 KO" anzufechten, ist daher als "salvatorische Klausel" unwirksam. Nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen. Eine Erklärung... mehr lesen...
Norm: KO §31KO §67 Abs2
Rechtssatz: Für die Anfechtung nach § 31 KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung. Für die Anfechtung nach Paragraph 31, KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung. Entscheidungstexte 1 Ob 655/86 Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 655/86 Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366 = WBl 1987,74 = ÖBA 1987,332 (Hoyer) ... mehr lesen...
Mit Vertrag vom 22. 9. und 26. 9. 1978 (Kontokorrentvertrag und Mantelzessionsannahme) räumte die beklagte B-Bank der späteren Gemeinschuldnerin, der A GesmbH & Co. KG (auch kurz: Firma A), einen Fakturenzessionskredit in der Höhe von 1 Mio. S bis 30. 9. 1979 ein. Die Vertragspartner vereinbarten hiebei ua. folgendes: Im Anbotschreiben vom 22. 9. 1978: "4. Wir sind berechtigt, diesen Kredit jederzeit und ohne nähere Angabe von Gründen aufzukundigen, wenn von Ihnen Bestimmung... mehr lesen...
Norm: IO §28 IO §29 KO §27KO §28KO §30KO §31 IO § 28 heute IO § 28 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 28 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 28 gültig von 01.01.19... mehr lesen...
Norm: IO §66 KO §30KO §31KO §66KO aF §68KO §69 IO § 66 heute IO § 66 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 66 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 66 gültig von 01.10.1... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §68
Rechtssatz:
Die Tatsache, daß ein Betrieb sanierungsfähig und sanierungswürdig ist, ändert nichts an den rechtlichen Folgen einer vorliegenden Zahlungsunfähigkeit. War daher der gemeinschuldnerische Betrieb zum kritischen Zeitpunkt zahlungsunfähig, würde dies an der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung auch dann nichts ändern, wenn diese Zahlungsunfähigkeit mit irgendwelchen Mitteln (zusätzliche Kredite, organisa... mehr lesen...