RS OGH 2025/10/16 3Ob99/10w; 6Ob106/25v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2011
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Norm

KO §30
KO §31
KO §66

Rechtssatz

Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Eine noch längere Frist setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0126561">3 Ob 99/10w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
    Veröff: SZ 2011/2
  • RS0126561">6 Ob 106/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2025 6 Ob 106/25v
    vgl; Beisatz: Eine bloße – die Zahlungsunfähigkeit ausschließende – Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können. Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände von einer höchstmöglichen Frist von drei Monaten auszugehen, bis zu deren Ablauf die Zahlungsstockung behoben sein muss. Eine noch längere Frist, höchstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126561

Im RIS seit

22.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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