RS OGH 1998/7/9 2Ob2147/96s, 4Ob259/98m, 6Ob217/03k

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Norm

KO §31

Rechtssatz

Der erkennende Senat billigt die von Weissel (ÖBA 1992, 630) vorgeschlagene Formel zur Berechnung des vom anfechtenden Masseverwalters als Höchstbetrag zu beanspruchenden Betrages. Die im Zeitpunkt des angefochtenen Rechtsgeschäfts erzielbare Quote ist mit der Summe der Konkursforderungen der allgemeinen Klasse (zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung) zu multiplizieren und davon sind die Aktiven (die zur Befriedigung der Konkursgläubiger der allgemeinen Klasse vorhandene Masse) abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist durch den Divisor eins minus der zur Zeit des Rechtsgeschäfts erzielbaren Quote zu dividieren. Der Quotient ergibt danach den vom anfechtenden Masseverwalter als Höchstsumme zu beanspruchenden Betrag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110411

Dokumentnummer

JJR_19980709_OGH0002_0020OB02147_96S0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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