Norm
EStG §83Rechtssatz
Lohnsteuer-Zahlungen des späteren Gemeinschuldners in der Krise sind nicht nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar, wohl aber Zahlungen von Dienstgeberbeiträgen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag.Lohnsteuer-Zahlungen des späteren Gemeinschuldners in der Krise sind nicht nach Paragraphen 30, 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO anfechtbar, wohl aber Zahlungen von Dienstgeberbeiträgen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115433Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016