Norm
KO §31Rechtssatz
Die vom § 31 KO verlangte Deckung der Forderung eines "Konkursgläubigers" bedeutet lediglich, daß es sich nicht um die Deckung einer vom Konkurs ausgeschlossenen Forderung handeln darf. Hiezu zählen gemäß § 58 KO (früher § 57 KO) zB Geldstrafen, bestimmte Ansprüche aus Schenkungen usw.Die vom Paragraph 31, KO verlangte Deckung der Forderung eines "Konkursgläubigers" bedeutet lediglich, daß es sich nicht um die Deckung einer vom Konkurs ausgeschlossenen Forderung handeln darf. Hiezu zählen gemäß Paragraph 58, KO (früher Paragraph 57, KO) zB Geldstrafen, bestimmte Ansprüche aus Schenkungen usw.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064763Dokumentnummer
JJR_19871110_OGH0002_0020OB00725_8600000_002