RS OGH 1987/11/10 2Ob725/86

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Norm

KO §31

Rechtssatz

Die vom § 31 KO verlangte Deckung der Forderung eines "Konkursgläubigers" bedeutet lediglich, daß es sich nicht um die Deckung einer vom Konkurs ausgeschlossenen Forderung handeln darf. Hiezu zählen gemäß § 58 KO (früher § 57 KO) zB Geldstrafen, bestimmte Ansprüche aus Schenkungen usw.Die vom Paragraph 31, KO verlangte Deckung der Forderung eines "Konkursgläubigers" bedeutet lediglich, daß es sich nicht um die Deckung einer vom Konkurs ausgeschlossenen Forderung handeln darf. Hiezu zählen gemäß Paragraph 58, KO (früher Paragraph 57, KO) zB Geldstrafen, bestimmte Ansprüche aus Schenkungen usw.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064763

Dokumentnummer

JJR_19871110_OGH0002_0020OB00725_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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