RS OGH 1987/11/10 2Ob725/86

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Norm

KO §31

Rechtssatz

Die vom § 31 KO verlangte Deckung der Forderung eines "Konkursgläubigers" bedeutet lediglich, daß es sich nicht um die Deckung einer vom Konkurs ausgeschlossenen Forderung handeln darf. Hiezu zählen gemäß § 58 KO (früher § 57 KO) zB Geldstrafen, bestimmte Ansprüche aus Schenkungen usw.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064763

Dokumentnummer

JJR_19871110_OGH0002_0020OB00725_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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