TE OGH 1984/5/8 4Ob559/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.1984
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Anmerkung

Z57087

Kopf

SZ 57/87

Spruch

Die Einräumung eines revolvierenden, durch Zession von Kundenforderungen in bestimmter Höhe gesicherten Kontokorrentkredites gibt dem Gläubiger einen konkretisierten Anspruch auf jeweilige Ergänzung der Sicherheit, welche eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (§ 30 Abs. 1 Z 1 KO) ausschließtDie Einräumung eines revolvierenden, durch Zession von Kundenforderungen in bestimmter Höhe gesicherten Kontokorrentkredites gibt dem Gläubiger einen konkretisierten Anspruch auf jeweilige Ergänzung der Sicherheit, welche eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO) ausschließt

Werden vor einer Wiederausnützung des Kredites oder gleichzeitig mit ihr weitere Sicherheiten gegeben, sind diese jedenfalls dann nicht nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar, wenn sie nur der Sicherheit des wiederausgenützten Kredit-(Teil-)Betrages dienen, also nicht gleichzeitig einen noch offen gebliebenen alten Kreditrest sichern sollen. Das gleiche gilt dann, wenn ein bestehender Kreditrahmen wegen zusätzlichen Kreditbedarfes erweitert wird und zusätzliche Sicherheiten nur für diese Erweiterung gegeben werdenEin für die Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft iS des § 31 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO liegt nur vor, wenn dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes ein Nachteil für die übrigen Gläubiger objektiv vorhersehbar war; bloße Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung genügt nichtWerden vor einer Wiederausnützung des Kredites oder gleichzeitig mit ihr weitere Sicherheiten gegeben, sind diese jedenfalls dann nicht nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtbar, wenn sie nur der Sicherheit des wiederausgenützten Kredit-(Teil-)Betrages dienen, also nicht gleichzeitig einen noch offen gebliebenen alten Kreditrest sichern sollen. Das gleiche gilt dann, wenn ein bestehender Kreditrahmen wegen zusätzlichen Kreditbedarfes erweitert wird und zusätzliche Sicherheiten nur für diese Erweiterung gegeben werdenEin für die Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft iS des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO liegt nur vor, wenn dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes ein Nachteil für die übrigen Gläubiger objektiv vorhersehbar war; bloße Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung genügt nicht

OGH 8. 5. 1984, 4 Ob 559/83 (OLG Wien 11 R 263/82; LGZ Wien 39 e Cg 11/81)

Text

Mit Vertrag vom 22. 9. und 26. 9. 1978 (Kontokorrentvertrag und Mantelzessionsannahme) räumte die beklagte B-Bank der späteren Gemeinschuldnerin, der A GesmbH & Co. KG (auch kurz: Firma A), einen Fakturenzessionskredit in der Höhe von 1 Mio. S bis 30. 9. 1979 ein.

Die Vertragspartner vereinbarten hiebei ua. folgendes:

Im Anbotschreiben vom 22. 9. 1978:

"4. Wir sind berechtigt, diesen Kredit jederzeit und ohne nähere Angabe von Gründen aufzukundigen, wenn von Ihnen Bestimmungen dieses Vertrages nicht erfüllt werden oder wenn andere wichtige Gründe wie etwa unrichtige Vermögensangaben, erhebliche Vermögensgefährdung, bestehende Insolvenz uä., uns dazu veranlassen.

15. Als Sicherstellung für diesen Kredit treten Sie uns unwiderruflich Forderungen gegen solvente Drittschuldner in offener Form ab, wobei uns das Recht der Zensur zusteht.

Das Existentwerden dieser Forderungen werden Sie uns durch Übergabe einer ordnungsgemäß unterfertigten Abtretungserklärung und durch Einreichung der Originalfakturen samt Fakturenkopie und frankiertem Kuvert für unsere Evidenzhaltung nachweisen.

Die Originalfakturen haben mit folgendem Vermerk versehen zu sein:

Diese Forderung ist an die B-Bank, Wien, abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind ausnahmslos an diese Bank zu leisten.

Die uns zur Abtretung angebotenen und von uns angenommenen Forderungen werden wir im Rahmen dieses Kredites mit höchstens 70 vH bevorschussen.

Die Ausnützung des Kredites ist erst nach unserer Annahme der angebotenen Abtretung der Forderungen möglich.

Sollte eine Forderung länger als drei Monate aushaften, so haben wir das Recht, diese an Sie rückzuübertragen und als Ersatz eine andere Forderung in der gleichen Höhe zu verlangen."

In der Mantelzessionsannahme vom 26. 9. 1978: "Zur Sicherstellung aller Forderungen, die Ihnen aus diesem Kredit zustehen und die Sie auf Grund unserer Geschäftsbeziehung in Zukunft noch zu stellen berechtigt sein werden, werden wir Ihnen Forderungen im Betrage von 1 430 000 S zedieren, die Sie uns mit höchstens 70 vH bevorschussen werden. Sollte der von Ihnen einzuräumende Kreditbetrag durch die abgetretenen Forderungen nicht mehr gedeckt sein, verpflichten wir uns, Ihnen weitere Forderungen zu zedieren, bis das Deckungsverhältnis wieder gegeben ist ..."

Mit Schreiben vom 19. 4. 1979 erhöhte die beklagte Partei den der Firma A gewährten Fakturenzessionskredit auf 2.5 Mio. S, wobei festgehalten wurde, daß ab einer Kreditausnützung von 1 Mio. S Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen in dem Ausmaß erfüllungshalber abzutreten sind, daß der Gesamtbetrag der abgetretenen Forderungen zumindest 140 vH des über 1 Mio. S hinausgehenden Kredites beträgt. Mit Vereinbarung vom 13. 2. 1980 erhöhte die beklagte Partei den Fakturenzessionskredit unter Aufrechterhaltung sämtlicher bisherigen Sicherheiten und Bedingungen auf 3.5 Mio. S.

Auf Grund dieser Vereinbarungen trat die Firma A in der Zeit vom 19. 11. 1979 bis 26. 3. 1980 17 durch Rechnungen belegte Forderungen ("Fakturenforderungen") mit einer Summe von 1 793 503.64 S an die beklagte Partei ab. Auf Grund dieser Zessionen ging bisher bei der beklagten Partei ein Betrag von 617 300.92 S ein, und zwar die Rechnungen Nr. 1, 3, 5, 9, 10 bis 12 zur Gänze, während auf die Zessionen vom 19. 12. 1979 90 000 S, 37 000 S und 12 672.17 S, zusammen somit 139 672.17 S, und auf die Zession vom 30. 1. 1980 190 000 S an die beklagte Partei gezahlt wurden.

Über das Vermögen der Firma A (im folgenden auch: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß des HG Wien vom 19. 5. 1980, S 68/80-1, auf Grund der Anträge der Wr. Gebietskrankenkasse vom 13. 11. 1979 (6 Nc 2199/79 des HG Wien) und zweier anderer Gläubiger vom 24. 1. 1980 (6 Nc 164/80 des HG Wien) der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Der klagende Masseverwalter begehrte zuletzt, die unter Punkt I. bis VI. genannten Zessionen der Gemeinschuldnerin mit den ausgewiesenen Gesamtforderungsbeträgen gegenüber den Konkursgläubigern im Konkurs der Firma A für unwirksam zu erklären und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, an die Konkursmasse 617 300.92 S sA zu zahlen.Der klagende Masseverwalter begehrte zuletzt, die unter Punkt römisch eins. bis römisch sechs. genannten Zessionen der Gemeinschuldnerin mit den ausgewiesenen Gesamtforderungsbeträgen gegenüber den Konkursgläubigern im Konkurs der Firma A für unwirksam zu erklären und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, an die Konkursmasse 617 300.92 S sA zu zahlen.

Der Masseverwalter behauptet, die genannten Zessionen seien nach §§ 30, 31 KO anfechtbar, da sie innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Antrag auf Konkurseröffnung und auch innerhalb der letzten sechs Monate vor tatsächlicher Konkurseröffnung erfolgt seien. Die Gemeinschuldnerin habe den ihr eingeräumten Kredit weit überzogen. Die aus den Zessionen nachträglich eingegangenen Beträge seien zur Abdeckung der über den vereinbarten Kreditrahmen hinaus tatsächlich zur Verfügung gestellten Kredite verwendet und zumindest seit dem 19. 11. 1979 gegen eine bereits bestehende Schuld aufgerechnet worden, ohne daß der Gemeinschuldnerin weitere Mittel zur Verfügung gestellt worden seien. Den mit der gegenständlichen Kreditsache befaßten Angestellten der Zentrale der beklagten Partei sei die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin, ihr Vermögensverfall und die Stellung der Konkursanträge gegen diese bekannt gewesen; sie hätten jedenfalls davon wissen müssen.Der Masseverwalter behauptet, die genannten Zessionen seien nach Paragraphen 30, 31, KO anfechtbar, da sie innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Antrag auf Konkurseröffnung und auch innerhalb der letzten sechs Monate vor tatsächlicher Konkurseröffnung erfolgt seien. Die Gemeinschuldnerin habe den ihr eingeräumten Kredit weit überzogen. Die aus den Zessionen nachträglich eingegangenen Beträge seien zur Abdeckung der über den vereinbarten Kreditrahmen hinaus tatsächlich zur Verfügung gestellten Kredite verwendet und zumindest seit dem 19. 11. 1979 gegen eine bereits bestehende Schuld aufgerechnet worden, ohne daß der Gemeinschuldnerin weitere Mittel zur Verfügung gestellt worden seien. Den mit der gegenständlichen Kreditsache befaßten Angestellten der Zentrale der beklagten Partei sei die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin, ihr Vermögensverfall und die Stellung der Konkursanträge gegen diese bekannt gewesen; sie hätten jedenfalls davon wissen müssen.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Sie habe mit den angefochtenen Zessionen und den daraus enthaltenen (Teil-)Zahlungen keine inkongruente Befriedigung erhalten. Sie sei weder vor Fälligkeit noch in einem die Vereinbarung übersteigenden Ausmaß befriedigt worden; aus dem Kreditverhältnis seien vielmehr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung mehr als 4 Mio. S offen gewesen. Eine Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin habe nicht vorgelegen. Die beklagte Partei habe die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin weder gekannt noch kennen müssen und auch von den Konkurseröffnungsanträgen keine Kenntnis gehabt. Noch im Jänner 1980 habe ein von der beklagten Partei veranlaßter Revisionsbericht über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin keine Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit oder Konkursreife ergeben.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren des Masseverwalters statt; über das Begehren auf Unwirksamerklärung der angeführten Zessionen erkannte es im Urteilsspruch nicht. Es traf folgende weitere Feststellungen: Das gegenständliche Kreditgeschäft wurde in der Kreditabteilung der Zentrale der beklagten Partei abgewickelt, in der Johann Z als Oberprokurist (Abteilungsleiterstellvertreter) beschäftigt war. Johann Z bemerkte schon etwa ein Jahr vor der Konkurseröffnung Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin, die Günter A (der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Gemeinschuldnerin) mit der Notwendigkeit der Rückzahlung von Geschäftsschulden seiner Frau begrundete. Nach kurzer Zeit meldete er, daß diese Schwierigkeiten durch die gute Auftragslage behoben seien. Im Spätherbst 1979 erzählte Günter A dem Johann Z neuerlich von Zahlungsschwierigkeiten wegen Rückzahlung von Geschäftsschulden seiner Frau und wegen starker Erweiterung des Betriebsumfanges. "Ende 1979" erlangte Johann Z von dem erwähnten Konkursantrag der Wr. Gebietskrankenkasse Kenntnis, ferner davon, daß Lieferanten der Gemeinschuldnerin ankundigten, ihre Forderungen exekutiv zu betreiben. Johann Z forschte nicht nach dem Schicksal dieses Konkursantrages, sondern verließ sich auf die Angaben des Günter A, die Schwierigkeiten seien beseitigt worden, und auf das Vorzeigen von Zahlungsbelegen, wonach die Verbindlichkeiten gegenüber der Wr. Gebietskrankenkasse beglichen worden seien. Im Jänner 1980 ließ die beklagte Partei durch einen ihrer Kreditrevisoren einen Bericht anfertigen, dessen Ergebnis war, daß kein Grund zu einer Beanstandung bestehe, die wirtschaftliche Entwicklung der Firma A in den letzten Jahren recht zufriedenstellend verlaufen sei, das Unternehmen gute Wachstumsmöglichkeiten besitze und das finanzielle Gleichgewicht in den nächsten 6 bis 8 Monaten ohne weiteres wiedergewinnen könne. "Die beklagte Partei" verließ sich damals auf die Angaben des Günter A, daß die Schwierigkeiten beseitigt seien. Johann Z erfuhr zu dieser Zeit auch von dem weiteren oben erwähnten Konkursantrag. Günter A erklärte Johann Z, er habe sowohl mit der Wr. Gebietskrankenkasse als auch mit den Lieferanten Zahlungsvereinbarungen treffen können. Die beklagte Partei ließ eine Überziehung des Kreditrahmens zu. Im Dezember 1979 und im Jänner 1980 gab aber Johann Z den Auftrag, Schecks der Gemeinschuldnerin nicht einzulösen. Der Konkurs über das Vermögen der Firma A wurde erst nach mehrmaliger Erstreckung der Vernehmungstagsatzung und nach Erlag des vom Konkursgericht aufgetragenen Kostenvorschusses durch die Wr. Gebietskrankenkasse eröffnet. Die Debetsalden der Firma A bei der beklagten Partei und die "Nettozessionsstände" (das sind 80 vH der abgetretenen Forderungen) hatten zu den nachfolgenden Zeitpunkten folgende Höhe:

Datum         Debetsaldo       Nettozessionsstand (nur auf 1 000 S

genau)

23. 11. 1979     2 750 958.63     2 423 000  6. 12. 1979     2 783

189.69     2 306 000 14. 12. 1979     2 631 374.79     2 306 000 20.

12. 1979     2 631 374.79     2 608 000 21. 12. 1979     2 343

374.79     2 446 000  7.  1. 1980     2 721 268.86     2 446 000 30.

1. 1980     2 769 692.86     2 356 000 26.  3. 1980     4 228 860.36

2 722 000.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs. 1 Z 1 KO bezüglich sämtlicher auf Grund der Abtretungen eingegangenen Beträge von 617 300.92 S mit Ausnahme eines am 30. 1. 1980 eingegangenen Betrages von 90 000 S vorliege. Die angefochtenen Abtretungen seien nach Eintritt der Überschuldung, die bei einer juristischen Person anstelle des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit maßgebend sei, erfolgt. Die beklagte Partei habe dadurch jeweils eine Deckung erlangt, auf die sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und nach den ursprünglichen Parteienvereinbarungen keinen Anspruch gehabt habe. Die Abtretung vom 30. 1. 1980 sei nach § 31 Abs. 1 Z 2 KO als ein für die Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft anfechtbar. Der zuständige Bankbeamte der Kreditabteilung der beklagten Partei habe zu dieser Zeit vom Konkursantrag Kenntnis gehabt. Der vom Masseverwalter begehrte Ausspruch der Unwirksamkeit der Zessionen sei als bloße Vorfrage des Leistungsbegehrens zu behandeln und im Urteilsspruch nicht hervorzuheben.Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO bezüglich sämtlicher auf Grund der Abtretungen eingegangenen Beträge von 617 300.92 S mit Ausnahme eines am 30. 1. 1980 eingegangenen Betrages von 90 000 S vorliege. Die angefochtenen Abtretungen seien nach Eintritt der Überschuldung, die bei einer juristischen Person anstelle des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit maßgebend sei, erfolgt. Die beklagte Partei habe dadurch jeweils eine Deckung erlangt, auf die sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und nach den ursprünglichen Parteienvereinbarungen keinen Anspruch gehabt habe. Die Abtretung vom 30. 1. 1980 sei nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO als ein für die Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft anfechtbar. Der zuständige Bankbeamte der Kreditabteilung der beklagten Partei habe zu dieser Zeit vom Konkursantrag Kenntnis gehabt. Der vom Masseverwalter begehrte Ausspruch der Unwirksamkeit der Zessionen sei als bloße Vorfrage des Leistungsbegehrens zu behandeln und im Urteilsspruch nicht hervorzuheben.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien Folge, hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs. 1 Z 1 KO (Anfechtbarkeit einer Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommen wurde, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist) liege nicht vor. Zu prüfen sei nach dieser Gesetzesstelle, ob die beklagte Partei auf die seit der Stellung des Konkursantrages vorgenommenen Abtretungen einen klagbaren Anspruch gehabt habe. Dieser Anspruch bestehe nur bei Bestimmtheit der Vereinbarung. Grundsätzlich seien nähere Angaben über die zu sichernde Forderung, die Sicherungsmittel und eine klare Festlegung des Zeitpunktes, ab dem Sicherheit gebühren soll, zu verlangen. Diese Voraussetzungen seien bei Mantelzessionsvereinbarungen erfüllt. Die zu sichernden Ansprüche seien genügend spezifiziert; dasselbe gelte für die Sicherungsmittel (die Zessionen), den Zeitpunkt des Fälligwerdens und die Höhe der Sicherheit, die besonders genau festgelegt sei. Ein vor Beginn der Sechzig-Tage-Frist abgeschlossener Mantelzessionsvertrag rechtfertige somit die nachträgliche Besicherung des ganzen Kontokorrentverhältnisses. Der Meinung der Entscheidung EvBl. 1982/143, daß Inkongruenz einer Befriedigungshandlung bereits dann vorliege, wenn der Gläubiger (noch) keinen Anspruch auf Einzahlung gerade auf dieses Kreditkonto gehabt habe, sei nicht zu folgen. Die von der Firma A zur Sicherung des gewährten Kredites tatsächlich abgetretenen Forderungen seien jeweils unter dem vereinbarten Limit gelegen. Die klagende Partei habe daher einen Rechtsanspruch auf die vorgenommenen Zessionen gehabt.Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien Folge, hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO (Anfechtbarkeit einer Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommen wurde, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist) liege nicht vor. Zu prüfen sei nach dieser Gesetzesstelle, ob die beklagte Partei auf die seit der Stellung des Konkursantrages vorgenommenen Abtretungen einen klagbaren Anspruch gehabt habe. Dieser Anspruch bestehe nur bei Bestimmtheit der Vereinbarung. Grundsätzlich seien nähere Angaben über die zu sichernde Forderung, die Sicherungsmittel und eine klare Festlegung des Zeitpunktes, ab dem Sicherheit gebühren soll, zu verlangen. Diese Voraussetzungen seien bei Mantelzessionsvereinbarungen erfüllt. Die zu sichernden Ansprüche seien genügend spezifiziert; dasselbe gelte für die Sicherungsmittel (die Zessionen), den Zeitpunkt des Fälligwerdens und die Höhe der Sicherheit, die besonders genau festgelegt sei. Ein vor Beginn der Sechzig-Tage-Frist abgeschlossener Mantelzessionsvertrag rechtfertige somit die nachträgliche Besicherung des ganzen Kontokorrentverhältnisses. Der Meinung der Entscheidung EvBl. 1982/143, daß Inkongruenz einer Befriedigungshandlung bereits dann vorliege, wenn der Gläubiger (noch) keinen Anspruch auf Einzahlung gerade auf dieses Kreditkonto gehabt habe, sei nicht zu folgen. Die von der Firma A zur Sicherung des gewährten Kredites tatsächlich abgetretenen Forderungen seien jeweils unter dem vereinbarten Limit gelegen. Die klagende Partei habe daher einen Rechtsanspruch auf die vorgenommenen Zessionen gehabt.

Hingegen sei der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs. 1 Z 2 KO gegeben, der voraussetze, daß nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder des Antrages auf Konkurseröffnung ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlange oder der Gemeinschuldner mit anderen Personen für die Gläubiger nachteilige Rechtsgeschäfte eingegangen sei, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte und die anfechtbare Rechtshandlung nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sei. Dieser Anfechtungstatbestand umfasse somit Sicherstellung und Befriedigung in jeder Form, also auch eine gebührende (kongruente) Deckung. Die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes sei bei Vorliegen der Befriedigungstauglichkeit gegeben. Angefochten werden könnten nur Rechtshandlungen, die sich auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollten, nicht aber solche, die nur gleichzeitig oder später begrundete Gläubigerrechte beträfen, da sonst der infolge seiner Zahlungsfähigkeit kreditunwürdige Schuldner vom Abschluß zweiseitiger verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte praktisch ausgeschlossen wäre. Das bedeute, daß die Rechnungszessionen, die nach Kenntnis der beklagten Partei vom Konkursantrag der Wr. Gebietskrankenkasse bzw. nach Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt seien, anfechtbar seien, soweit sie der Abdeckung eines Debetsaldos dienten. Die Kenntnis des Johann Z sei der Kenntnis der beklagten Partei gleichzuhalten. Die Feststellung des Erstgerichtes, Johann Z habe vom Konkursantrag der Wr. Gebietskrankenkasse "Ende 1979" Kenntnis erhalten, reiche nicht aus, um die Anfechtbarkeit der im November und Dezember 1979 gegebenen Zessionen beurteilen zu können. Das Erstgericht werde daher den genauen Zeitpunkt der Kenntnis der beklagten Partei vom Konkursantrag zu klären und auch die Umstände zu prüfen haben, die beurteilen ließen, ob sie die Zahlungsunfähigkeit der Firma A hätte kennen müssen. Auch werde der (objektive) Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit - die Überschuldung sei nicht maßgebend, da es sich bei einer KG nicht um eine juristische Person handle - festzustellen sein. Nach der Rechtsprechung des OGH könne mit Rechtsgestaltungsklage auch die Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen im Konkurs begehrt werden. Das Erstgericht werde daher über diesen Anspruch des klagenden Masseverwalters in dem Umfang abzusprechen haben, in dem bisher auf die unwirksam zu erklärenden Zessionen Zahlungen nicht geleistet worden seien.Hingegen sei der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO gegeben, der voraussetze, daß nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder des Antrages auf Konkurseröffnung ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlange oder der Gemeinschuldner mit anderen Personen für die Gläubiger nachteilige Rechtsgeschäfte eingegangen sei, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte und die anfechtbare Rechtshandlung nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sei. Dieser Anfechtungstatbestand umfasse somit Sicherstellung und Befriedigung in jeder Form, also auch eine gebührende (kongruente) Deckung. Die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes sei bei Vorliegen der Befriedigungstauglichkeit gegeben. Angefochten werden könnten nur Rechtshandlungen, die sich auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollten, nicht aber solche, die nur gleichzeitig oder später begrundete Gläubigerrechte beträfen, da sonst der infolge seiner Zahlungsfähigkeit kreditunwürdige Schuldner vom Abschluß zweiseitiger verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte praktisch ausgeschlossen wäre. Das bedeute, daß die Rechnungszessionen, die nach Kenntnis der beklagten Partei vom Konkursantrag der Wr. Gebietskrankenkasse bzw. nach Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt seien, anfechtbar seien, soweit sie der Abdeckung eines Debetsaldos dienten. Die Kenntnis des Johann Z sei der Kenntnis der beklagten Partei gleichzuhalten. Die Feststellung des Erstgerichtes, Johann Z habe vom Konkursantrag der Wr. Gebietskrankenkasse "Ende 1979" Kenntnis erhalten, reiche nicht aus, um die Anfechtbarkeit der im November und Dezember 1979 gegebenen Zessionen beurteilen zu können. Das Erstgericht werde daher den genauen Zeitpunkt der Kenntnis der beklagten Partei vom Konkursantrag zu klären und auch die Umstände zu prüfen haben, die beurteilen ließen, ob sie die Zahlungsunfähigkeit der Firma A hätte kennen müssen. Auch werde der (objektive) Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit - die Überschuldung sei nicht maßgebend, da es sich bei einer KG nicht um eine juristische Person handle - festzustellen sein. Nach der Rechtsprechung des OGH könne mit Rechtsgestaltungsklage auch die Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen im Konkurs begehrt werden. Das Erstgericht werde daher über diesen Anspruch des klagenden Masseverwalters in dem Umfang abzusprechen haben, in dem bisher auf die unwirksam zu erklärenden Zessionen Zahlungen nicht geleistet worden seien.

Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

I. Zum Anfechtungstatbestand des § 30 Abs. 1 Z 1 KO:römisch eins. Zum Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO:

Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Bei einer Anfechtung nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Der Beklagte muß nicht wissen, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührt (Bartsch-Pollak[3] I 204; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 329; SZ 46/57). Gebührende, eine Anfechtung ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs. 1 KO erworben hatte. Aus dem Bereich des § 30 KO scheiden insbesondere solche Akte der Sicherstellung aus, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begrundenden Rechtsgeschäftes darstellen; in diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begrunden (Bartsch-Pollak[3] I 202; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 314; Strasser-Grillberger, Probleme des Zessionskredites 75; SZ 9/146; SZ 10/236; SZ 32/127; JBl. 1965, 94; QuHGZ 1969/55, 203; SZ 46/57 ua.; zu § 30 Nr. 2 dKO ferner Jaeger, KO[8] I 467; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO[9], 306; vgl. auch Welser-Foglar-Deinhardstein, Die Bedeutung von Sicherungszession, Kontokorrent und Anfechtung im Geschäftsverkehr der Banken, ÖZW 1976, 75 ff., 79 f.).Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Bei einer Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Der Beklagte muß nicht wissen, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührt (Bartsch-Pollak[3] römisch eins 204; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 329; SZ 46/57). Gebührende, eine Anfechtung ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO erworben hatte. Aus dem Bereich des Paragraph 30, KO scheiden insbesondere solche Akte der Sicherstellung aus, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begrundenden Rechtsgeschäftes darstellen; in diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begrunden (Bartsch-Pollak[3] römisch eins 202; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 314; Strasser-Grillberger, Probleme des Zessionskredites 75; SZ 9/146; SZ 10/236; SZ 32/127; JBl. 1965, 94; QuHGZ 1969/55, 203; SZ 46/57 ua.; zu Paragraph 30, Nr. 2 dKO ferner Jaeger, KO[8] römisch eins 467; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO[9], 306; vergleiche auch Welser-Foglar-Deinhardstein, Die Bedeutung von Sicherungszession, Kontokorrent und Anfechtung im Geschäftsverkehr der Banken, ÖZW 1976, 75 ff., 79 f.).

Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt, in dem die Deckung oder Sicherstellung erlangt wurde, sondern der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Deckung oder Sicherstellung erworben wurde (SZ 46/57; JBl. 1980, 595; JBl. 1982, 380; EvBl. 1984/64). Hingegen soll der Gläubiger, der sich zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses Sicherstellung nicht bedungen hat, als Begünstigter angesehen werden, wenn er erst nach Eintritt der kritischen Zeit eine Sicherstellung erlangt hat. Er hat dann etwas erhalten, was er nicht zu beanspruchen hatte (SZ 32/127; SZ 46/57; vgl. Bartsch-Pollak[3] I 204). Die bewirkte Deckung darf sich nicht in einem nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung der maßgebenden Kreise nicht unwesentlichen oder nicht üblichen Maß von der rechtlich gebührenden Deckung entfernt haben (SZ 46/57; EvBl. 1984/64; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 327).Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt, in dem die Deckung oder Sicherstellung erlangt wurde, sondern der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Deckung oder Sicherstellung erworben wurde (SZ 46/57; JBl. 1980, 595; JBl. 1982, 380; EvBl. 1984/64). Hingegen soll der Gläubiger, der sich zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses Sicherstellung nicht bedungen hat, als Begünstigter angesehen werden, wenn er erst nach Eintritt der kritischen Zeit eine Sicherstellung erlangt hat. Er hat dann etwas erhalten, was er nicht zu beanspruchen hatte (SZ 32/127; SZ 46/57; vergleiche Bartsch-Pollak[3] römisch eins 204). Die bewirkte Deckung darf sich nicht in einem nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung der maßgebenden Kreise nicht unwesentlichen oder nicht üblichen Maß von der rechtlich gebührenden Deckung entfernt haben (SZ 46/57; EvBl. 1984/64; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 327).

Nach diesen Grundsätzen hat die beklagte Partei, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, eine inkongruente Deckung nicht erhalten. Nach dem Kontokorrentkreditvertrag samt Mantelzessionsvereinbarung vom 22. und 26. 9. 1978 war die Firma A verpflichtet, zur Sicherstellung aller Forderungen aus dem gewährten Kredit der beklagten Partei - durch entsprechende Rechnungen nachgewiesene - Forderungen gegen zahlungsfähige Drittschuldner in der Höhe von 1 430 000 S (offen) abzutreten. Die Ausnützung des Kredites sollte jeweils erst nach Annahme der angebotenen Abtretung der Forderungen möglich sein. Sollte der einzuräumende Kredit in der Höhe von 1 000 000 S nicht mehr in diesem Ausmaß (143 vH) gedeckt sein, war die Firma A verpflichtet, weitere Forderungen zu zedieren, bis das vereinbarte Deckungsverhältnis wieder hergestellt war. Anläßlich der Erweiterung des Kreditrahmens auf 2 500 000 S am 19. 5. 1979 wurde vereinbart, daß ab einer Kreditausnützung von 1 000 000 S der Gesamtbetrag der abgetretenen Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen zumindest 140 vH des über 1 000 000 S hinausgehenden, von der Firma A in Anspruch genommenen Kredites betragen müsse. Diese Vereinbarungen blieben anläßlich der Erhöhung des zur Verfügung gestellten Kreditrahmens auf 3 500 000 S am 13. 2. 1980 aufrecht.

Anders als der im Punkt 23 Abs. 1 der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen idF vom 1. 7. 1971 verankerte, ganz allgemein gefaßte Anspruch der Kreditunternehmungen auf künftige Bestellung oder angemessene Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten, der nach nahezu einhelliger Auffassung keine ausreichende Grundlage für das Vorliegen einer kongruenten Deckung bildet (JBl. 1980, 595; Strasser-Grillberger aaO 76; Welser-Foglar-Deinhardstein aaO 80 f.; Kastner in Rechtliche Grenzen der Kreditgewährung, Sondertagung des ÖJT, im folgenden kurz Kreditgewährung 14; ebenso BGHZ 33, 389 ff.; aM Schinnerer-Avancini, Bankverträge[3] I 254 f., II 256 ff.), verschaffte die vorliegende Kreditvereinbarung der beklagten Partei einen konkretisierten Anspruch auf jeweilige Ergänzung der Sicherstellung, der eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung ausschließt. Die beklagte Partei erwarb dadurch in unverdächtiger Zeit (September 1978 und April 1979) einen Anspruch auf sicherungsweise Abtretung von Forderungen in einem genau festgelegten Ausmaß. Die Vereinbarung war ausreichend bestimmt, um klagbar zu sein. Sie hatte zum Inhalt, daß solvente, durch ordnungsgemäße Rechnungslegung belegte Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen (also praktisch aus dem Betrieb der Firma A) abzutreten waren (vgl. Strasser-Grillberger aaO 76). Daß dabei die abzutretenden Forderungen nicht von vornherein individualisiert, sondern nur gattungsmäßig bezeichnet waren, ergab sich aus dem Geschäftszweck der Vereinbarung, der dahin ging, den Geschäftsbetrieb der Firma A durch Gewährung eines "revolvierenden" (zu diesem Begriff siehe später) Kontokorrentkredites zu finanzieren und den Kredit durch jeweils "bevorschußte" Kundenforderungen, also im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Regel noch gar nicht existierende künftige Forderungen, zu sichern. Ein Mantelzessionsvertrag, der nur die Anspruchsgrundlage für die künftig vorzunehmenden Einzelabtretungen bildet, ist deswegen, weil die künftig abzutretenden Forderungen noch nicht individualisiert wurden, nicht unwirksam (QuHGZ 1983/219, 846). Auf die fehlende Außenwirkung (Drittwirkung) einer solchen Vereinbarung kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob sie eine taugliche Grundlage für eine kongruente Deckung iS des § 30 Abs. 1 Z 1 KO zu bilden vermag, nicht an. Bestimmt ist die abgeschlossene Vereinbarung auch in bezug auf die zu sichernden Forderungen, da damit alle Forderungen aus dem gewährten Kontokorrentkreditverhältnis gesichert werden sollten. Der Ansicht des Masseverwalters, der Zeitpunkt, zu dem die Zessionen spätestens beizubringen waren, sei unbestimmt gewesen, ist nicht zu folgen. Aus der Vereinbarung geht klar hervor, daß die Sicherstellung durch Zession weiterer Forderungen zu ergänzen war, sobald das vereinbarte Deckungsverhältnis nicht mehr gegeben war.Der OGH folgt somit der auf die Ausführungen von Welser und Foglar-Deinhardstein (aaO 81; ebenso Strasser-Grillberger aaO 76) gestützten Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei auf Grund der Vereinbarungen vom 22. und 26. 9. 1978 (samt Ergänzung vom 19. 4. 1979) die mit den angefochtenen Einzelabtretungen vom 19. 11. 1979 bis 30. 1. 1980 erlangten Sicherstellungen in der Art, in der sie ihr gewährt wurden, zu beanspruchen hatte.Anders als der im Punkt 23 Absatz eins, der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen in der Fassung vom 1. 7. 1971 verankerte, ganz allgemein gefaßte Anspruch der Kreditunternehmungen auf künftige Bestellung oder angemessene Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten, der nach nahezu einhelliger Auffassung keine ausreichende Grundlage für das Vorliegen einer kongruenten Deckung bildet (JBl. 1980, 595; Strasser-Grillberger aaO 76; Welser-Foglar-Deinhardstein aaO 80 f.; Kastner in Rechtliche Grenzen der Kreditgewährung, Sondertagung des ÖJT, im folgenden kurz Kreditgewährung 14; ebenso BGHZ 33, 389 ff.; aM Schinnerer-Avancini, Bankverträge[3] römisch eins 254 f., römisch zwei 256 ff.), verschaffte die vorliegende Kreditvereinbarung der beklagten Partei einen konkretisierten Anspruch auf jeweilige Ergänzung der Sicherstellung, der eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung ausschließt. Die beklagte Partei erwarb dadurch in unverdächtiger Zeit (September 1978 und April 1979) einen Anspruch auf sicherungsweise Abtretung von Forderungen in einem genau festgelegten Ausmaß. Die Vereinbarung war ausreichend bestimmt, um klagbar zu sein. Sie hatte zum Inhalt, daß solvente, durch ordnungsgemäße Rechnungslegung belegte Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen (also praktisch aus dem Betrieb der Firma A) abzutreten waren vergleiche Strasser-Grillberger aaO 76). Daß dabei die abzutretenden Forderungen nicht von vornherein individualisiert, sondern nur gattungsmäßig bezeichnet waren, ergab sich aus dem Geschäftszweck der Vereinbarung, der dahin ging, den Geschäftsbetrieb der Firma A durch Gewährung eines "revolvierenden" (zu diesem Begriff siehe später) Kontokorrentkredites zu finanzieren und den Kredit durch jeweils "bevorschußte" Kundenforderungen, also im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Regel noch gar nicht existierende künftige Forderungen, zu sichern. Ein Mantelzessionsvertrag, der nur die Anspruchsgrundlage für die künftig vorzunehmenden Einzelabtretungen bildet, ist deswegen, weil die künftig abzutretenden Forderungen noch nicht individualisiert wurden, nicht unwirksam (QuHGZ 1983/219, 846). Auf die fehlende Außenwirkung (Drittwirkung) einer solchen Vereinbarung kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob sie eine taugliche Grundlage für eine kongruente Deckung iS des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO zu bilden vermag, nicht an. Bestimmt ist die abgeschlossene Vereinbarung auch in bezug auf die zu sichernden Forderungen, da damit alle Forderungen aus dem gewährten Kontokorrentkreditverhältnis gesichert werden sollten. Der Ansicht des Masseverwalters, der Zeitpunkt, zu dem die Zessionen spätestens beizubringen waren, sei unbestimmt gewesen, ist nicht zu folgen. Aus der Vereinbarung geht klar hervor, daß die Sicherstellung durch Zession weiterer Forderungen zu ergänzen war, sobald das vereinbarte Deckungsverhältnis nicht mehr gegeben war.Der OGH folgt somit der auf die Ausführungen von Welser und Foglar-Deinhardstein (aaO 81; ebenso Strasser-Grillberger aaO 76) gestützten Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei auf Grund der Vereinbarungen vom 22. und 26. 9. 1978 (samt Ergänzung vom 19. 4. 1979) die mit den angefochtenen Einzelabtretungen vom 19. 11. 1979 bis 30. 1. 1980 erlangten Sicherstellungen in der Art, in der sie ihr gewährt wurden, zu beanspruchen hatte.

Gesondert zu prüfen ist dies für die Sicherstellungen, die die beklagte Partei erst auf Grund der Vereinbarung vom 13. 2. 1980, also zu einer Zeit erlangte, als der maßgebende Angestellte der beklagten Partei, Johann Z, vom Konkursantrag der Wr. Gebietskrankenkasse gegen die Firma A bereits Kenntnis hatte. Diese Vereinbarung hatte die Erhöhung des Kreditrahmens auf 3.5 Mio. S zum Gegenstand und lautete im übrigen dahin, daß sämtliche Sicherheiten und Bedingungen aus dem Übereinkommen vom 22. 9. 1978 samt Nachträgen aufrecht zu bleiben hatten. Da der mit dieser Vereinbarung gewährte neue Kredit von den früher gewährten Krediten nicht getrennt wurde, sicherten die am 26. 3. 1980 der beklagten Partei abgetretenen Forderungen in der Höhe von 497 787.26 S nach der gewählten Vertragsgestaltung nicht nur die Krediterweiterung, sondern den jeweils aushaftenden Gesamtsaldo und damit auch die darin enthaltenen Reste bisheriger Kredite (vgl. zu diesem Problem in bezug auf § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO Hoyer, Zu den Anfechtungstatbeständen des § 31 Abs. 1 Z 2 KO, ÖJZ 1982, 383, 387). Dies schadet aber der beklagten Partei im Rahmen des Anfechtungstatbestandes nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO nicht, weil die Zessionen vom 26. 3. 1980 nicht einmal ausreichten, die am 13. 2. 1980 - als neues Bargeschäft während der Krise - bewilligte Kreditausweitung in dem damals vereinbarten Ausmaß zu sichern. Die Zessionen vom 26. 3. 1980 wirkten sich daher auf die vor der Kreditausweitung bestandene Gläubigerstellung der beklagten Partei nicht aus.Gesondert zu prüfen ist dies für die Sicherstellungen, die die beklagte Partei erst auf Grund der Vereinbarung vom 13. 2. 1980, also zu einer Zeit erlangte, als der maßgebende Angestellte der beklagten Partei, Johann Z, vom Konkursantrag der Wr. Gebietskrankenkasse gegen die Firma A bereits Kenntnis hatte. Diese Vereinbarung hatte die Erhöhung des Kreditrahmens auf 3.5 Mio. S zum Gegenstand und lautete im übrigen dahin, daß sämtliche Sicherheiten und Bedingungen aus dem Übereinkommen vom 22. 9. 1978 samt Nachträgen aufrecht zu bleiben hatten. Da der mit dieser Vereinbarung gewährte neue Kredit von den früher gewährten Krediten nicht getrennt wurde, sicherten die am 26. 3. 1980 der beklagten Partei abgetretenen Forderungen in der Höhe von 497 787.26 S nach der gewählten Vertragsgestaltung nicht nur die Krediterweiterung, sondern den jeweils aushaftenden Gesamtsaldo und damit auch die darin enthaltenen Reste bisheriger Kredite vergleiche zu diesem Problem in bezug auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO Hoyer, Zu den Anfechtungstatbeständen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO, ÖJZ 1982, 383, 387). Dies schadet aber der beklagten Partei im Rahmen des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO nicht, weil die Zessionen vom 26. 3. 1980 nicht einmal ausreichten, die am 13. 2. 1980 - als neues Bargeschäft während der Krise - bewilligte Kreditausweitung in dem damals vereinbarten Ausmaß zu sichern. Die Zessionen vom 26. 3. 1980 wirkten sich daher auf die vor der Kreditausweitung bestandene Gläubigerstellung der beklagten Partei nicht aus.

Auch der Höhe nach hat die beklagte Partei an jeweils ergänzten Sicherheiten nicht mehr erhalten, als ihr nach den getroffenen Vereinbarungen zustand. Der Ansicht des Erstrichters, am 30. 1. 1980 sei der sogenannten Nettozessionsstand höher gewesen als der Debetsaldo, ist nicht zu folgen. Der Zessionsstand betrug am 30. 1. 1980 (unter Berücksichtigung der an diesem Tag erfolgten weiteren Abtretungen von 630 510.45 S) 3 576 194.04 S. Berücksichtigt man, daß die Firma A Forderungen im Ausmaß von 143 bzw. 140 vH des in Anspruch genommenen Kredites abzutreten hatte, hätte sie damals (bei 140prozentiger Deckung) nur einen Kredit von 2 554 442 S in Anspruch nehmen dürfen. Tatsächlich betrug aber der Debetsaldo 2 769 692.86. Auch dem Debetsaldo am 21. 12. 1979 (2 343 374.79 S) entsprach vertragsgemäß eine um 40 vH (für die erste Kreditmillion um 43 vH) höherer Zessionsstand von zirka 3 280 000 S, während der tatsächliche Zessionsstand 3 260 385.21 S betrug. Nach den letzten angefochtenen Abtretungen am 26. 3. 1980 betrug der Zessionsstand 3 872 303.83 S, während der Debetsaldo mit 4 228 860 S aushaftete. Die tatsächlich erfolgten Abtretungen gingen daher über den jeweiligen Umfang der getroffenen Vereinbarungen nicht hinaus, meist blieben sie sogar dahinter weit zurück.Auch der Höhe nach hat die beklagte Partei an jeweils ergänzten Sicherheiten nicht mehr erhalten, als ihr nach den getroffenen Vereinbarungen zustand. Der Ansicht des Erstrichters, am 30. 1. 1980 sei der sogenannten Nettozessionsstand höher gewesen als der Debetsaldo, ist nicht zu folgen. Der Zessionsstand betrug am 30. 1. 1980 (unter Berücksichtigung der an diesem Tag erfolgten weiteren Abtretungen von 630 510.45 S) 3 576 194.04 Sitzung Berücksichtigt man, daß die Firma A Forderungen im Ausmaß von 143 bzw. 140 vH des in Anspruch genommenen Kredites abzutreten hatte, hätte sie damals (bei 140prozentiger Deckung) nur einen Kredit von 2 554 442 S in Anspruch nehmen dürfen. Tatsächlich betrug aber der Debetsaldo 2 769 692.86. Auch dem Debetsaldo am 21. 12. 1979 (2 343 374.79 S) entsprach vertragsgemäß eine um 40 vH (für die erste Kreditmillion um 43 vH) höherer Zessionsstand von zirka 3 280 000 S, während der tatsächliche Zessionsstand 3 260 385.21 S betrug. Nach den letzten angefochtenen Abtretungen am 26. 3. 1980 betrug der Zessionsstand 3 872 303.83 S, während der Debetsaldo mit 4 228 860 S aushaftete. Die tatsächlich erfolgten Abtretungen gingen daher über den jeweiligen Umfang der getroffenen Vereinbarungen nicht hinaus, meist blieben sie sogar dahinter weit zurück.

Die im Urteilsbegehren genannten Einzelzessionsvereinbarungen können daher nicht erfolgreich nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO angefochten werden, weil die beklagte Partei damit keine inkongruente Sicherstellung erlangt hat. Die beklagte Partei hat aber mit den daraus eingegangenen Zahlungen auch keine inkongruente Befriedigung erlangt. Für den Zessionskredit ist es typisch, daß die Abtretung nicht nur Sicherheitscharakter hat, sondern die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und somit primär aus der Sicherheit erfolgt (Welser-Foglar-Deinhardstein 76), was wegen der Verringerung des kontokorrentmäßig zu berechnenden Zinsenaufwandes auch im Interesse des Schuldners liegt. Das war auch hier vereinbart, da die Zahlungen aus den abgetretenen ("bevorschußten") Kundenforderungen ausnahmslos an die beklagte Bank zu leisten waren. Die beklagte Partei hat daher, anders als dies der OGH in einem einen ungesicherten Kontokorrentkredit betreffenden Fall aussprach (JBl. 1982, 380 = EvBl. 1982/143; dazu kritisch König, Kontokorrent und Anfechtung gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 KO, ÖJZ 1982, 458; Hubertus Schuhmacher, Konkursanfechtung im Kontokorrentverkehr - im folgenden:Die im Urteilsbegehren genannten Einzelzessionsvereinbarungen können daher nicht erfolgreich nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO angefochten werden, weil die beklagte Partei damit keine inkongruente Sicherstellung erlangt hat. Die beklagte Partei hat aber mit den daraus eingegangenen Zahlungen auch keine inkongruente Befriedigung erlangt. Für den Zessionskredit ist es typisch, daß die Abtretung nicht nur Sicherheitscharakter hat, sondern die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und somit primär aus der Sicherheit erfolgt (Welser-Foglar-Deinhardstein 76), was wegen der Verringerung des kontokorrentmäßig zu berechnenden Zinsenaufwandes auch im Interesse des Schuldners liegt. Das war auch hier vereinbart, da die Zahlungen aus den abgetretenen ("bevorschußten") Kundenforderungen ausnahmslos an die beklagte Bank zu leisten waren. Die beklagte Partei hat daher, anders als dies der OGH in einem einen ungesicherten Kontokorrentkredit betreffenden Fall aussprach (JBl. 1982, 380 = EvBl. 1982/143; dazu kritisch König, Kontokorrent und Anfechtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO, ÖJZ 1982, 458; Hubertus Schuhmacher, Konkursanfechtung im Kontokorrentverkehr - im folgenden:

Konkursanfechtung -, BankArch 1982, 330), Anspruch darauf, daß die aus der Abtretung eingehenden Beträge auf das Kreditkonto eingezahlt und zu ihrer Befriedigung verwendet wurden.

II. Zu den Anfechtungstatbeständen des § 31 Abs. 1 Z 2 KO:römisch zwei. Zu den Anfechtungstatbeständen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO:

Nach dieser Gesetzesstelle sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar 1. Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt (erster Fall), und 2. alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte (zweiter Fall), wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Bestimmung enthält somit zwei Tatbestände, denen als objektives Erfordernis der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrages und als subjektives Erfordernis Kenntnis (Kennenmüssen) der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages gemeinsam ist. Die beklagte Partei macht hiezu geltend, daß der Konkursantrag der Wr. Gebietskrankenkasse nicht in einem Zug und unmittelbar zur Konkurseröffnung geführt, sondern sich das Verfahren über ein halbes Jahr hingezogen habe. Das vermag jedoch am Vorliegen dieses Erfordernisses des Anfechtungstatbestandes nichts zu ändern. Das Tatbestandsmerkmal des Konkursantrages ist ein formales. Es ist gleichgültig, ob zur Zeit des Antrages Zahlungsunfähigkeit bereits vorhanden war oder ob sie erst nachher eingetreten ist (Bartsch-Pollak[3] I 200, 209). Der Zeitpunkt der Einbringung des Konkursantrages wird vom Gesetz dem Zeitpunkt des Eintrittes des wirklichen Vermögensverfalles gleichgesetzt (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 312). Da dieser Zeitpunkt nur ungenau mit "Ende 1979" festgestellt wurde (und auch eine Feststellung, daß eine genauere Fixierung nicht möglich sei, fehlt), beruht der diesbezügliche Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes auf zutreffender rechtlicher Beurteilung. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht aufgetragene Feststellung über den objektiven Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis oder zumindest des Kennenmüssens dieses Zeitpunktes durch die beklagte Partei. Wird der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt, dann liegt bereits ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit vor, weil man in der Regel nicht annehmen darf, daß der Schuldner die gerichtliche Zwangsvollstreckung ohne Not an sich herankommen läßt (EvBl. 1983/151 = JBl. 1983, 654; 5 Ob 303/81). Für die Anfechtung gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 KO genügt es, wenn der Kläger Umstände beweist, die den Schluß rechtfertigen, der beklagten Partei habe die Zahlungsunfähigkeit der nachmaligen Gemeinschuldnerin bekannt sein müssen (SZ 40/146; EvBl. 1969/225; EvBl. 1983/151 = JBl. 1983, 654). Der Anfechtungsgegnerin steht der Gegenbeweis offen, daß sie infolge besonderer Umstände von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis haben mußte (Wegan, Insolvenzrecht 80). Gereicht die Unkenntnis der Umstände, die den Rückschluß auf den Vermögensverfall zur Zeit der Vornahme des anzufechtenden Rechtsgeschäftes zulassen, dem Anfechtungsgegner zum Vorwurf, beruht sie auf einer Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dann ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Dabei genügt jede Art von Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. Ob ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im maßgebenden Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zur Verfügung stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befaßten Personen entscheidet (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 316, SZ 40/146; EvBl. 1983/151 = JBl. 1983, 654 ua.).Nach dieser Gesetzesstelle sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar 1. Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt (erster Fall), und 2. alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte (zweiter Fall), wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Bestimmung enthält somit zwei Tatbestände, denen als objektives Erfordernis der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrages und als subjektives Erfordernis Kenntnis (Kennenmüssen) der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages gemeinsam ist. Die beklagte Partei macht hiezu geltend, daß der Konkursantrag der Wr. Gebietskrankenkasse nicht in einem Zug und unmittelbar zur Konkurseröffnung geführt, sondern sich das Verfahren über ein halbes Jahr hingezogen habe. Das vermag jedoch am Vorliegen dieses Erfordernisses des Anfechtungstatbestandes nichts zu ändern. Das Tatbestandsmerkmal des Konkursantrages ist ein formales. Es ist gleichgültig, ob zur Zeit des Antrages Zahlungsunfähigkeit bereits vorhanden war oder ob sie erst nachher eingetreten ist (Bartsch-Pollak[3] römisch eins 200, 209). Der Zeitpunkt der Einbringung des Konkursantrages wird vom Gesetz dem Zeitpunkt des Eintrittes des wirklichen Vermögensverfalles gleichgesetzt (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 312). Da dieser Zeitpunkt nur ungenau mit "Ende 1979" festgestellt wurde (und auch eine Feststellung, daß eine genauere Fixierung nicht möglich sei, fehlt), beruht der diesbezügliche Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes auf zutreffender rechtlicher Beurteilung. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht aufgetragene Feststellung über den objektiven Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis oder zumindest des Kennenmüssens dieses Zeitpunktes durch die beklagte Partei. Wird der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt, dann liegt bereits ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit vor, weil man in der Regel nicht annehmen darf, daß der Schuldner die gerichtliche Zwangsvollstreckung ohne Not an sich herankommen läßt (EvBl. 1983/151 = JBl. 1983, 654; 5 Ob 303/81). Für die Anfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO genügt es, wenn der Kläger Umstände beweist, die den Schluß rechtfertigen, der beklagten Partei habe die Zahlungsunfähigkeit der nachmaligen Gemeinschuldnerin bekannt sein müssen (SZ 40/146; EvBl. 1969/225; EvBl. 1983/151 = JBl. 1983, 654). Der Anfechtungsgegnerin steht der Gegenbeweis offen, daß sie infolge besonderer Umstände von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis haben mußte (Wegan, Insolvenzrecht 80). Gereicht die Unkenntnis der Umstände, die den Rückschluß auf den Vermögensverfall zur Zeit der Vornahme des anzufechtenden Rechtsgeschäftes zulassen, dem Anfechtungsgegner zum Vorwurf, beruht sie auf einer Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dann ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Dabei genügt jede Art von Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. Ob ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im maßgebenden Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zur Verfügung stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befaßten Personen entscheidet (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 316, SZ 40/146; EvBl. 1983/151 = JBl. 1983, 654 ua.).

Die beklagte Partei bringt dazu vor, daß Johann Z sich mit den Angaben des Günter A über dessen Zahlungsschwierigkeiten nicht zufriedengegeben habe, sondern im Jänner 1980 einen Kreditrevisionsbericht über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin veranlaßt habe, der eine günstige Prognose ergeben habe. Die Rekurswerberin läßt jedoch mit diesem Vorbringen außer acht, daß Johann Z schon vorher zu einem bisher nicht genau festgestellten Zeitpunkt ("Ende 1979") nicht nur vom Konkursantrag der Wr. Gebietskrankenkasse, sondern auch davon erfuhr, daß Lieferanten die exekutive Betreibung ihrer Forderungen gegen die Firma A ankundigten, er aber nach dem Schicksal dieses Konkursantrages nicht forschte, sondern sich auf die Angaben des Schuldners verließ. Noch früher, im "Spätherbst 1979", hatte Günter A dem Johann Z ebenfalls von Zahlungsschwierigkeiten erzählt. Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Zeitpunkt, zu dem die beklagte Partei von der Zahlungsunfähigkeit der Firma A Kenntnis haben mußte, schon vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis vom Konkursantrag liegt. Den Aufträgen der zweiten Instanz zur Verfahrensergänzung kann daher nicht entgegengetreten werden.

Nicht entscheidend ist entgegen der Ansicht des Klägers die Frage der Überschuldung der Firma A, da diese keine juristische Person ist und die durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl. 1982/370 (IRÄG), geänderte Bestimmung des § 67 Abs. 1 KO, die Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, den juristischen Personen und Verlassenschaften gleichstellt, auf den vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung kommt (§ 5 ABGB). Was die übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z 2 KO betrifft, sind die beiden Anfechtungsfälle streng zu trennen (Hoyer aaO 382).Nicht entscheidend ist entgegen der Ansicht des Klägers die Frage der Überschuldung der Firma A, da diese keine juristische Person ist und die durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl. 1982/370 (IRÄG), geänderte Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, KO, die Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, den juristischen Personen und Verlassenschaften gleichstellt, auf den vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung kommt (Paragraph 5, ABGB). Was die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO betrifft, sind die beiden Anfechtungsfälle streng zu trennen (Hoyer aaO 382).

1. Zu § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO:1. Zu Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO:

So wie nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO ist auch nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO Voraussetzung, daß durch die angefochtene Rechtshandlung ein Konkursgläubiger (in § 30 Abs. 1 Z 1 KO: Gläubiger) Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, daß sich also die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begrundete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht (Lehmann, Komm z KO I 283; Bartsch-Pollak aaO I 202, 210; Petschek-Reimer-Schieme

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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