Norm
KO §30Rechtssatz
Im Anfechtungsprozess gelingt dem Masseverwalter der Beweis der Zahlungsunfähigkeit durch den Nachweis, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bzw des angefochtenen Rechtsgeschäfts mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Anfechtungsgegner steht bei einer bestehenden 5 % übersteigenden Liquiditätslücke der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die Wahrscheinlichkeit einer bloßen Zahlungsstockung zum Anfechtungszeitpunkt offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126560Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013