Norm
BAO §225 Abs1Rechtssatz
Absonderungsrechte gemäß § 178 ZollG entstehen, wie sich eindeutig aus dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 174 ZollG ergibt, ex lege mit der Verwirklichung jenes Tatbestandes, der auch die Zollschuld selbst (wenn auch nur bedingt) entstehen ließ, ohne daß es einer Geltendmachung der Sachhaftung - etwa einer Beschlagnahmeverfügung nach § 225 Abs 1 BAO - bedurft hätte.Absonderungsrechte gemäß Paragraph 178, ZollG entstehen, wie sich eindeutig aus dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 174, ZollG ergibt, ex lege mit der Verwirklichung jenes Tatbestandes, der auch die Zollschuld selbst (wenn auch nur bedingt) entstehen ließ, ohne daß es einer Geltendmachung der Sachhaftung - etwa einer Beschlagnahmeverfügung nach Paragraph 225, Absatz eins, BAO - bedurft hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053374Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_0050OB00509_9500000_002