Norm
KO §30Rechtssatz
Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach §30 KO oder §31 Abs1 Z1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8Ob545/91 = SZ64/73).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124722Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012