RS OGH 1983/11/29 7Ob744/83, 2Ob602/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1983
beobachten
merken

Norm

KO §30
KO §31
KO §68

Rechtssatz

Die Tatsache, daß ein Betrieb sanierungsfähig und sanierungswürdig ist, ändert nichts an den rechtlichen Folgen einer vorliegenden Zahlungsunfähigkeit. War daher der gemeinschuldnerische Betrieb zum kritischen Zeitpunkt zahlungsunfähig, würde dies an der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung auch dann nichts ändern, wenn diese Zahlungsunfähigkeit mit irgendwelchen Mitteln (zusätzliche Kredite, organisatorische Maßnahmen) beseitigt hätte werden können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 744/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 744/83
    Veröff: RdW 1984,141
  • 2 Ob 602/84
    Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 602/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064515

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0070OB00744_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten