Norm: KO §2 Abs2KO §2 Abs3KO §31 Abs1KO §31 Abs2
Rechtssatz:
Die Vorschrift des § 31 Abs 2 KO gilt nur für Anschlußkonkurse gemäß § 2 Abs 2 und 3 KO. Die Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 2, KO gilt nur für Anschlußkonkurse gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 KO.
Entscheidungstexte 2 Ob 196/98g Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 196/98g Veröff: SZ 71/143 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C1KO §31 Abs2
Rechtssatz:
Es begründet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes, wenn ein Rechtsanwalt zu einer Zeit, da schon die Zahlungsunfähigkeit seines Klienten eingetreten war, für seine bereits aufgelaufene Expensenforderung eine Deckung verlangt und entgegennimmt, die eine Schädigung der anderen Gläubiger mit sich führen muß.
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