§ 71c KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
(1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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