Norm: GmbHG §16GmbHG §41GmbHG §84KO nF §71KO §71c Abs1
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. Bei einer GmbH wird die Gemeinschuldnerin von den Geschäftsführern oder den Liquidatoren vertreten, die Gesellschafter selbst sind daher nicht rechtsmittelbefugt, außer es sind keine Geschäftsführer und Liquidatoren vorha... mehr lesen...
Norm: KO §71c Abs1KO §176 F
Rechtssatz: Zur Einbringung des Rekurses nach § 176 KO legitimiert ist auch ein Konkursgläubiger, der bisher am Konkursverfahren nicht beteiligt war, sofern er in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Entscheidungstexte 5 Ob 36/70 Entscheidungstext OGH 25.02.1970 5 Ob 36/70 Veröff: SZ 43/51 = EvBl 1970/269 S 464 = JBl 1973,47 ... mehr lesen...
Norm: IO §260KO §71c Abs1KO aF §72 Abs1KO §176 F
Rechtssatz: Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 191/67 Entscheidungstext OGH 18... mehr lesen...