Norm
KO §71c Abs1Rechtssatz
Zur Einbringung des Rekurses nach § 176 KO legitimiert ist auch ein Konkursgläubiger, der bisher am Konkursverfahren nicht beteiligt war, sofern er in seinen Rechten beeinträchtigt wird.Zur Einbringung des Rekurses nach Paragraph 176, KO legitimiert ist auch ein Konkursgläubiger, der bisher am Konkursverfahren nicht beteiligt war, sofern er in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065252Im RIS seit
25.02.1970Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026