§ 75 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:                               
1.jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.

3.auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.
(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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