§ 78a KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024
Der Masseverwalter hat die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners unverzüglich von der Konkurseröffnung zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Konkursgericht verständigt worden sind oder die Konkurseröffnung nicht allgemein bekannt ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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