§ 82b KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,

2.den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,

3.den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder

4.den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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