§ 85 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Masseverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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