§ 250 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 240 anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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