§ 245 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024
Wird sowohl in Österreich der Konkurs als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen, so haben das österreichische Konkursgericht und der Masseverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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