§ 249 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangt werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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