§ 153 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Bestätigung ist zu versagen:

1.wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches unzulässig ist (§ 141);

2.wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;

3.wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 150, Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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