§ 146 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Vor Beginn der Abstimmung hat der Masseverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalles und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Konkursverfahrens zu berichten.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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