§ 145a KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Masseverwalter hat

1.dem Konkursgericht spätestens 14 Tage vor der Ausgleichstagsatzung Rechnung zu legen und

2.in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung zu ergänzen.

(2) Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs hat der Masseverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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