§ 157 KO

KO - Konkursordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat, ist § 152a nicht anzuwenden.

(2) Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157c und 157g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und157f. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 157 KO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 157 KO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

41 Entscheidungen zu § 157 KO


Entscheidungen zu § 157 KO


Entscheidungen zu § 157 Abs. 1 KO


Entscheidungen zu § 157 Abs. 2 KO


Entscheidungen zu § 157 Abs. 3 KO


Entscheidungen zu § 157 Abs. 4 KO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 157 KO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 157 KO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 156a KO
§ 157a KO