Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2 ZPO §38 ZPO § 38 heute ZPO § 38 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Die nachträglich behebbaren Mängel betreffen nicht die zwingende Ladung gemäß § 148a Abs 2 KO, sondern etwa das Nachbringen der fehlenden Vollmacht eines Gläubigervert... mehr lesen...
Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2 ZPO §113 ZPO § 113 gültig von 01.03.1919 bis 31.05.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000
Rechtssatz:
Die Behebung des Mangels der förmlichen gerichtlichen Ladung und öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 148a Abs 2 KO durch Verständigung durch den Vertreter des Gemeinschuldners kommt nicht in Betr... mehr lesen...
Norm: KO §148aKO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2
Rechtssatz:
Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Hat aber der Konkursgläubiger eine nicht diesen Erfordernissen entsprechende Ladung tatsächlich erhalten, ist der Mangel in Analogie zu § 153 Z 2 KO saniert. Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentlic... mehr lesen...
Norm: KO §141 Z3KO §153 Z1KO §156 Abs4
Rechtssatz:
Die Fälligkeit der nach einem Zwangsausgleich zu leistenden Quoten hängt von zwei Terminen ab, nämlich von dem im Zwangsausgleichsantrag angebotenen, der gemäß § 141 Z 3 KO innerhalb eines Jahres ab Annahme des Zwangsausgleichsantrages zu liegen hat, sowie von der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses. Ein Ausgleichsvorschlag, der den Konkursgläubigern auf ihre Forderung eine ... mehr lesen...
Norm: KO §141 Abs2KO §150 Abs2KO §153 Z1
Rechtssatz:
Ein Zwangsausgleich, nach welchem die Gläubiger der dritten Klasse zwanzig Prozent nur hinsichtlich ihrer festgestellten Forderungen erhalten sollen, verstößt gegen den im § 150 Abs 2 KO statuierten zwingenden Grundsatz der Gleichbehandlung dieser Konkursgläubiger, sodaß ihm gemäß den §§ 141 Abs 2, 153 Z 1 KO die Bestätigung zu versagen ist. Es darf kein Unterschied in der Richtung... mehr lesen...