RS OGH 2001/3/8 8Ob9/94, 8Ob1002/95, 8Ob237/98f, 8Ob290/00f

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Veröffentlicht am 10.11.1994
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Norm

KO §148a
KO §153 Z2
KO §193 Abs1
KO §195 Z2

Rechtssatz

Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Hat aber der Konkursgläubiger eine nicht diesen Erfordernissen entsprechende Ladung tatsächlich erhalten, ist der Mangel in Analogie zu § 153 Z 2 KO saniert.Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Hat aber der Konkursgläubiger eine nicht diesen Erfordernissen entsprechende Ladung tatsächlich erhalten, ist der Mangel in Analogie zu Paragraph 153, Ziffer 2, KO saniert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065262

Dokumentnummer

JJR_19941110_OGH0002_0080OB00009_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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