§ 4 KO Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden.

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.

(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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