§ 7 KO Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten

KO - Konkursordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
(1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auf Streitgenossen des Gemeinschuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z. P. O.).

(2) Das Verfahren kann vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden.

(3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurse unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Masseverwalters können auch Konkursgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 KO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 KO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

201 Entscheidungen zu § 7 KO


Entscheidungen zu § 7 KO


Entscheidungen zu § 7 Abs. 1 KO


Entscheidungen zu § 7 Abs. 2 KO


Entscheidungen zu § 7 Abs. 3 KO

11

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 KO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 KO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 KO
§ 8 KO