§ 108 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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