§ 8 (Anm.: Zu § 204, RGBl. Nr. 337/1914)

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
§ 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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