§ 9 (Anm.: Zu § 213, RGBl. Nr. 337/1914)

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
§ 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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