§ 220a KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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