§ 220 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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