§ 116 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

(1) Der Masseverwalter hat dem Konkursgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:

1.den Abschluss von Vergleichen,

2.das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,

3.die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind,

4.die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.

(2) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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