Norm: IO §84 Abs3KO §84 Abs3KO §116KO §117KO §157cKO §176IO 175b IO § 84 heute IO § 84 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 84 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982 ... mehr lesen...
Norm: KO §48 Abs1KO §116
Rechtssatz:
Die Bildung einer Sondermasse im Sinne des § 48 Abs 1 KO stellt grundsätzlich keine genehmigungspflichtige Entscheidung im Sinne des § 116 KO dar. Die Bildung einer Sondermasse im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, KO stellt grundsätzlich keine genehmigungspflichtige Entscheidung im Sinne des Paragraph 116, KO dar.
Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §116 Z3
Rechtssatz:
Eine Mietzinsminderung unterfällt nicht dem Begriff der Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, weil damit die Veräußerung dieser Ansprüche - sei es auch im exekutiven Weg - gemeint ist.
Entscheidungstexte 8 Ob 198/99x Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 Ob 198/99x Veröff: SZ 72/178 ... mehr lesen...
Norm: KO §84KO §95KO §116KO §117
Rechtssatz:
Unterliegt eine Entscheidung der Genehmigung durch den Gläubigerausschuss, kommt dem Konkursgericht kein eigenes Weisungsrecht zu, sondern es hat lediglich die Möglichkeit, nach Maßgabe der Bestimmung des § 95 KO die Ausführung des Beschlusses aus wichtigem Grund zu untersagen. Demgegenüber ist das Weisungsrecht des § 84 KO nicht an eine vorhergehende Befassung des Gläubigerausschusses geb... mehr lesen...
Norm: KO §37KO §116 Z2
Rechtssatz:
Auch über Anfechtungsansprüche abgeschlossene Vergleiche bedürfen bei einem S 500.000,- übersteigenden Wert der Genehmigung des Gläubigerausschusses.
Entscheidungstexte 8 Ob 140/99t Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 Ob 140/99t Veröff: SZ 72/177 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §116 Z3KO §116 Z5
Rechtssatz:
Die Reduktion des für eine gemeinschuldnerische Liegenschaft zu leistenden Bestandzinses ist auch unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft verbücherten Pfandrechte keine genehmigungspflichtige Entscheidung im Sinn des § 116 KO. Die Reduktion des für eine gemeinschuldnerische Liegenschaft zu leistenden Bestandzinses ist auch unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft verbücherten Pfan... mehr lesen...
Norm: KO §116 Z3KO §116 Z5
Rechtssatz:
Die Reduktion des für eine gemeinschuldnerische Liegenschaft zu leistenden Bestandzinses ist auch unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft verbücherten Pfandrechte keine genehmigungspflichtige Entscheidung im Sinn des § 116 KO. Die Reduktion des für eine gemeinschuldnerische Liegenschaft zu leistenden Bestandzinses ist auch unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft verbücherten Pfan... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs2KO §116 Z5KO §124 Abs3
Rechtssatz:
§ 116 Z 5 KO behandelt unter anderem die Entscheidung über die Anerkennung von Absonderungsrechten und betrifft, wie sich aus dem die in dieser Gesetzesstelle ebenfalls genannten Masseforderungen betreffenden § 124 Abs 3 KO ableiten lässt, lediglich jene Fälle, in welchen der Masseverwalter die Anerkennung derartiger Forderungen beabsichtigt. Bestreitet er sie hingegen, kann auch de... mehr lesen...
Norm: KO §116KO §117
Rechtssatz:
Das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses hat in seinem Rechtsmittel eine konkrete Verwertungsalternative darzustellen, die auf Grund wirtschaftlicher Betrachtung vorteilhafter wäre, außer es ist schon auf Grund des Akteninhaltes nachvollziehbar, daß die beabsichtigten Maßnahmen bei einer Gesamtbetrachtung nachteilig für die Masse sind.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §116
Rechtssatz:
Die Willensentschlüsse des Gläubigerausschusses werden durch Abstimmung in der Sitzung oder auf schriftlichem Weg gefaßt. Im erstgenannten Fall hängt die Wirksamkeit nicht von der schriftlichen Beurkundung ab.
Entscheidungstexte 3 Ob 2214/96a Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2214/96a European C... mehr lesen...
Norm: KO §116 Z4
Rechtssatz:
Der Wert eines fremdfinanzierten Liegenschaftskaufes für die Konkursmasse kann weder mit dem Wert der Liegenschaft noch mit dem Kreditbetrag gleichgesetzt werden. Der Wert bestimmt sich vielmehr danach, in welchem Ausmaß die Konkursmasse durch die Durchführung des Geschäftes letztlich belastet oder begünstigt wird.
Entscheidungstexte 4 Ob 2119/96p ... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §95 Abs3KO §116KO §117KO §118 Abs1
Rechtssatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde. Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach Paragraph 95, Absatz 3, KO in den Angelegenheiten der Paragraphen 116 und 117 KO,... mehr lesen...
Norm: EO §3 IIIA EO §3 IIID EO §3 V EO §7 Ab EO §54 KO §116 Z2 EO § 3 heute EO § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 3 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §95 Abs3KO §116KO §117KO §120
Rechtssatz: Dem einzelnen Konkursgläubiger steht im gesamten Verwertungsverfahren nur das Beschwerderecht gemäß § 84 Abs 3 KO zu; er hat in den Fällen der §§ 116, 117 KO kein Rekursrecht. Dem einzelnen Konkursgläubiger steht im gesamten Verwertungsverfahren nur das Beschwerderecht gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO zu; er hat in den Fällen der Paragraphen 116, 117, KO kein Rekursrecht. ... mehr lesen...
Norm: KO §116
Rechtssatz:
Hat der Gläubigerausschuß in Unkenntnis der tatsächlich vereinbarten Bestimmungen des Kaufvertrages einen solchen mit abweichenden Inhalt genehmigt, so hindert ihn diese Tatsache nicht den tatsächlich abgeschlossenen Vertrag mit rückwirkender Kraft zu genehmigen.
Entscheidungstexte 8 Ob 573/78 Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 573/78 ... mehr lesen...
Norm: IO §117 KO §83KO §116KO §117 IO § 117 heute IO § 117 gültig ab 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016 IO § 117 gültig von 01.07.2010 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 117 gültig von 01.07.2002 bis 3... mehr lesen...
Norm: ABGB §1055 ABGB §1408 KO §116 ABGB § 1055 heute ABGB § 1055 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1408 heute ABGB § 1408 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §3KO §116 Z5 ZPO §1 Bb ZPO § 1 heute ZPO § 1 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ZPO § 1 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2018
Rechtssatz:
Wenn ein Gegenstand vom Masseverwalter nic... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 III ABGB §1392 FKO §116KO §117 ABGB § 358 heute ABGB § 358 gültig ab 25.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 ABGB § 358 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006 ABGB § 1392 heute ... mehr lesen...
Norm: KO §115KO §116
Rechtssatz:
Zur Frage, ob und inwieweit die vom Gläubigerausschuß gemäß § 115 Abs 1 KO erteilte Genehmigung der Fortführung des Unternehmens die Genehmigung damit verbundener, aber unter § 116 KO fallender Geschäfte umfaßt. Zur Frage, ob und inwieweit die vom Gläubigerausschuß gemäß Paragraph 115, Absatz eins, KO erteilte Genehmigung der Fortführung des Unternehmens die Genehmigung damit verbundener, aber unter P... mehr lesen...
Mit Verkaufsvereinbarung v 28. Februar 1968 verkaufte die Klägerin an den Erstbeklagten einen Sattelkraftwagen samt Auflieger, wie besichtigt und probegefahren, um 320.000 S. Die Klägerin übernahm keine wie immer geartete Garantie für die Fahrzeuge. Beide Teile verzichteten auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes. Der Erstbeklagte als Käufer verpflichtete sich, den Kaufpreis ab 1. Mai 1968 unwiderruflich in monatlichen Raten von 10.000 S ... mehr lesen...
Norm: KO §83KO §116 Z4
Rechtssatz:
Die Genehmigung des Gläubigerausschusses nach § 116 Z 4 KO ist notwendig, damit die Erklärung des Masseverwalters nach außen hin wirksam wird. - Bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen des Masseverwalters muß der andere Teil prüfen, ob sie unter die Beschränkungen des § 116 KO fallen, dh also, ob ein Genehmigungsbeschluß oder eine nach § 83 Abs 2 KO vom Konkurskommissär ausgefertigte Ermächtigun... mehr lesen...
Norm: KO §83 Abs2KO §90KO §116
Rechtssatz:
Bei Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften, die nach § 116 KO einer Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfen, ist entweder der Genehmigungsbeschluß oder, falls ein Gläubigerausschuß nicht bestellt wurde und deshalb die Genehmigung vom Konkurskommissär zu erteilen ist (§ 90 KO), die vom Konkurskommissär nach § 83 Abs 2 KO auszufertigende Ermächtigungsurkunde vorzulegen. Eine bloß mündlic... mehr lesen...
Der Kläger hatte Ende April 1953 gegen Hildegard S. aus Warenlieferungen eine Forderung von mindestens 73.000 S. Am 8. Mai 1953 trat er mit ihr eine Vereinbarung dahin, daß er von ihr mit 125.000 S bewertete Textilmaschinen unter Anrechnung auf seine Forderung ins Eigentum übernehme, diese aber pachtweise weiter in ihrer Gewahrsame belasse. Am 26. Juni 1953 kam eine weitere Vereinbarung zustande, wonach ihr der Kläger das Recht einräumte, die Maschinen zurückzukaufen; sie sollten i... mehr lesen...
Norm: KO §116 Z4
Rechtssatz:
§ 116 Z 4 KO betrifft nicht nur die zweiseitigen, von keiner Vertragspartei noch völlig erfüllten, sondern auch alle Rechtsgeschäfte, in die der Masseverwalter kraft Gesetzes eintrat, wie dies bei Bestandverträgen und Dienstverträgen der Fall ist. In der Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Liquidierung des Unternehmens ist aber auch die Zustimmung zur vorzeitigen Aufgabe der Mietrechte zu erblicken. ... mehr lesen...
Norm: EO §133 KO §116KO §117KO §119KO §176 EO § 133 heute EO § 133 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 133 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 133 gültig von 01.08.19... mehr lesen...