RS OGH 2014/11/25 1Ob564/78, 5Ob338/86, 8Ob140/99t, 6Ob112/06y, 3Ob142/13y, 8Ob89/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1978
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Norm

IO §117
KO §83
KO §116
KO §117
  1. IO § 117 heute
  2. IO § 117 gültig ab 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  3. IO § 117 gültig von 01.07.2010 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 117 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  5. IO § 117 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  6. IO § 117 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Der Masseverwalter hat alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt. Einschränkungen seiner Amtsbefugnis mit Wirkung nach außen sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, von wem immer sie ausgehen. Diese Rechtsordnung entspricht den Bedürfnissen der Rechtssicherheit. Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz jedoch in einigen erschöpfend aufgezählten Fällen und ordnet die Einschränkung der Vertretungsmacht des Konkursmasseverwalters auch mit Wirkung gegen Dritte in den zwingenden §§ 116, 117 KO an.Der Masseverwalter hat alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt. Einschränkungen seiner Amtsbefugnis mit Wirkung nach außen sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, von wem immer sie ausgehen. Diese Rechtsordnung entspricht den Bedürfnissen der Rechtssicherheit. Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz jedoch in einigen erschöpfend aufgezählten Fällen und ordnet die Einschränkung der Vertretungsmacht des Konkursmasseverwalters auch mit Wirkung gegen Dritte in den zwingenden Paragraphen 116, 117, KO an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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