Norm
KO §6 Abs2Rechtssatz
§ 116 Z 5 KO behandelt unter anderem die Entscheidung über die Anerkennung von Absonderungsrechten und betrifft, wie sich aus dem die in dieser Gesetzesstelle ebenfalls genannten Masseforderungen betreffenden § 124 Abs 3 KO ableiten lässt, lediglich jene Fälle, in welchen der Masseverwalter die Anerkennung derartiger Forderungen beabsichtigt. Bestreitet er sie hingegen, kann auch der Absonderungsgläubiger entsprechend dem sinngemäß heranzuziehenden § 124 Abs 3 KO nur das Konkursgericht um Abhilfe ersuchen oder die Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter (§ 6 Abs 2 KO) geltend machen.Paragraph 116, Ziffer 5, KO behandelt unter anderem die Entscheidung über die Anerkennung von Absonderungsrechten und betrifft, wie sich aus dem die in dieser Gesetzesstelle ebenfalls genannten Masseforderungen betreffenden Paragraph 124, Absatz 3, KO ableiten lässt, lediglich jene Fälle, in welchen der Masseverwalter die Anerkennung derartiger Forderungen beabsichtigt. Bestreitet er sie hingegen, kann auch der Absonderungsgläubiger entsprechend dem sinngemäß heranzuziehenden Paragraph 124, Absatz 3, KO nur das Konkursgericht um Abhilfe ersuchen oder die Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter (Paragraph 6, Absatz 2, KO) geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112602Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0080OB00198_99X0000_003